RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2001 Geschäftszahl2001/13/0089 RechtssatzNach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2001, G 109/00, ist es als sachlich gerechtfertigt anzusehen, den in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Personenkreis der bei Kapitalgesellschaften Beschäftigten in die Dienstgeberbeitragspflicht (und den Zuschlag hiezu) einzubeziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser somit "erweiterte" Dienstnehmerbegriff des § 41 Abs 2 FamLAG auch dem Verständnis des Dienstnehmerbegriffes nach § 41 Abs 4 lit e FamLAG zugrunde zu legen ist. Die erwähnte Befreiungsbestimmung spricht nämlich mit ihrem einschränkenden Nebensatz, "die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden", nur den Personenkreis an, der nach den Vorschriften des BEinstG beschäftigt wird. Das BEinstG hat das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie § 4 Abs 1 lit a BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG (vgl. § 4 ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1993, 93/09/0388, und vom
- März 1994, 93/09/0377, mwN). Ein solches sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis lag in Bezug auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vor.Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2001, G 109/00, ist es als sachlich gerechtfertigt anzusehen, den in Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Personenkreis der bei Kapitalgesellschaften Beschäftigten in die Dienstgeberbeitragspflicht (und den Zuschlag hiezu) einzubeziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser somit "erweiterte" Dienstnehmerbegriff des Paragraph 41, Absatz 2, FamLAG auch dem Verständnis des Dienstnehmerbegriffes nach Paragraph 41, Absatz 4, Litera e, FamLAG zugrunde zu legen ist. Die erwähnte Befreiungsbestimmung spricht nämlich mit ihrem einschränkenden Nebensatz, "die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden", nur den Personenkreis an, der nach den Vorschriften des BEinstG beschäftigt wird. Das BEinstG hat das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt. Wie Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG zu entnehmen ist, stellt das BEinstG so wie das ASVG vergleiche Paragraph 4, ASVG), dem diese Bestimmung nachgebildet ist, auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ab vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1993, 93/09/0388, und vom
- März 1994, 93/09/0377, mwN). Ein solches sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis lag in Bezug auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vor.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.