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{'item': '2001/13/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2001 Geschäftszahl2001/13/0113 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/13/0063 E

  1. Juli 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzEinkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält (Hinweis E
  2. April 2001, 2001/14/0054). Der gleichen Rechtsanschauung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom
  3. April 2001, 2001/14/0052, Ausdruck gegeben. In seinem Erkenntnis vom
  4. Mai 2001, 2001/15/0061, hat der VwGH den in den genannten Judikaten eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erneut bekräftigt. Die in den beiden letztgenannten Erkenntnissen des VwGH bekräftigte Judikatur zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gilt ungeachtet des Umstandes, dass die betroffenen Erkenntnisse zur Frage der Dienstgeberbeitragspflicht ergangen sind, in völlig gleicher Weise auch für die Frage der Kommunalsteuerpflicht. Der Sitz des jeweils zu lösenden, in den Anfechtungsbeschlüssen des VwGH vom
  5. September 2000, A 14/2000 und A 15/2000 als umstritten dargestellten Rechtsproblems sind nicht die verweisenden Bestimmungen des FamLAG und des KommStG 1993, sondern ist die in den gleich lautenden Verweisungsvorschriften verwiesene Norm des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält (Hinweis E
  6. April 2001, 2001/14/0054). Der gleichen Rechtsanschauung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom
  7. April 2001, 2001/14/0052, Ausdruck gegeben. In seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2001, 2001/15/0061, hat der VwGH den in den genannten Judikaten eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 erneut bekräftigt. Die in den beiden letztgenannten Erkenntnissen des VwGH bekräftigte Judikatur zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 gilt ungeachtet des Umstandes, dass die betroffenen Erkenntnisse zur Frage der Dienstgeberbeitragspflicht ergangen sind, in völlig gleicher Weise auch für die Frage der Kommunalsteuerpflicht. Der Sitz des jeweils zu lösenden, in den Anfechtungsbeschlüssen des VwGH vom
  9. September 2000, A 14 aus 2000, und A 15 aus 2000, als umstritten dargestellten Rechtsproblems sind nicht die verweisenden Bestimmungen des FamLAG und des KommStG 1993, sondern ist die in den gleich lautenden Verweisungsvorschriften verwiesene Norm des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG
  10. BeachteAbgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS
  11. November 2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS
  12. November 2004 RS 4; 2003/13/0018 E VS
  13. November 2004 RS 6; (RIS: abwh)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.