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{'item': '2001/13/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.2005 Geschäftszahl2001/13/0130 RechtssatzIn den in den Beschwerden herangezogenen Erkenntnissen vom

  1. September 1994, 94/13/0072 (betreffend ASFINAG), und vom
  2. April 1999, 94/13/0018 (betreffend eine Verwertungsgesellschaft iSd VerwertungsgesellschaftenG), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in diesen Beschwerdefällen auf Grund der in den einschlägigen Sondergesetzen enthaltenen Bestimmungen umfassende persönliche Steuerbefreiungen normiert seien, die über die in § 5 KStG 1988 vorgesehenen Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinausgingen, und deshalb - anders als § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden "Abzugsteuern" umfassten. Die im vorliegenden Beschwerdefall für den Beschwerdeführer bestehende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich nicht aus vergleichbaren sondergesetzlichen Normen, sondern aus § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG
  3. Nach § 45 Abs. 2 BAO entfällt zwar die Abgabepflicht hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies bedeutet aber im Regelungszusammenhang der §§ 5 Z 6 und 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünften nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. (Hier: Der Beschwerdeführer, ein Verein, führt aus, sein gemeinnütziger Zweck liege in der Förderung bzw. Vermittlung einer englischsprachigen Schulausbildung. Dazu betreibe er als unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO eine Schule.)In den in den Beschwerden herangezogenen Erkenntnissen vom
  4. September 1994, 94/13/0072 (betreffend ASFINAG), und vom
  5. April 1999, 94/13/0018 (betreffend eine Verwertungsgesellschaft iSd VerwertungsgesellschaftenG), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in diesen Beschwerdefällen auf Grund der in den einschlägigen Sondergesetzen enthaltenen Bestimmungen umfassende persönliche Steuerbefreiungen normiert seien, die über die in Paragraph 5, KStG 1988 vorgesehenen Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinausgingen, und deshalb - anders als Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, KStG 1988 - auch eine Befreiung von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden "Abzugsteuern" umfassten. Die im vorliegenden Beschwerdefall für den Beschwerdeführer bestehende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich nicht aus vergleichbaren sondergesetzlichen Normen, sondern aus Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, KStG
  6. Nach Paragraph 45, Absatz 2, BAO entfällt zwar die Abgabepflicht hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies bedeutet aber im Regelungszusammenhang der Paragraphen 5, Ziffer 6 und eins Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünften nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. (Hier: Der Beschwerdeführer, ein Verein, führt aus, sein gemeinnütziger Zweck liege in der Förderung bzw. Vermittlung einer englischsprachigen Schulausbildung. Dazu betreibe er als unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, BAO eine Schule.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0131 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/13/0010 E
  7. Juni 2005 2002/13/0140 E
  8. Oktober 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.