RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2001 Geschäftszahl2001/13/0203 RechtssatzIm Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2001, G 109/00, finden sich Ausführungen darüber, dass auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses "etwa als Folge der Höhe der Beteiligung" nicht mehr erkennbar sein könnten, und dass es plausibel sei, dass der (steuer-)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses "auch von der Höhe der Beteiligung" abhänge. Die an diese Ausführungen geknüpften Hoffnungen, für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligungshöhe ab 50% seien auch "die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar, sodass bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 mehr vorliegt, können sich indessen nicht erfüllen. Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt. Welche konkrete Bedeutung unter welchen Gesichtspunkten und aus welchen Gründen der Beteiligungshöhe für das Vorliegen der außerhalb der Weisungsgebundenheit bedeutsamen Merkmale eines Dienstverhältnisses zukommen sollte, wird vom Verfassungsgerichtshof nicht ansatzweise erläutert und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht einsichtig.Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2001, G 109/00, finden sich Ausführungen darüber, dass auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses "etwa als Folge der Höhe der Beteiligung" nicht mehr erkennbar sein könnten, und dass es plausibel sei, dass der (steuer-)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses "auch von der Höhe der Beteiligung" abhänge. Die an diese Ausführungen geknüpften Hoffnungen, für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligungshöhe ab 50% seien auch "die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar, sodass bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 mehr vorliegt, können sich indessen nicht erfüllen. Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt. Welche konkrete Bedeutung unter welchen Gesichtspunkten und aus welchen Gründen der Beteiligungshöhe für das Vorliegen der außerhalb der Weisungsgebundenheit bedeutsamen Merkmale eines Dienstverhältnisses zukommen sollte, wird vom Verfassungsgerichtshof nicht ansatzweise erläutert und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht einsichtig.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.