RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2002 Geschäftszahl2001/13/0231 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl neben dem hg Beschluss vom
- Dezember 1994, 94/15/0110, auch die hg Beschlüsse vom
- März 1994, 93/14/0174, vom
- Juni 1995, 93/14/0197, 0198, vom
- September 1997, 97/13/0014, vom
- Dezember 1997, 97/13/0212, vom
- Jänner 1998, 95/13/0273, vom
- Juni 1999, 97/15/0131, und das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2001, 97/14/0105) ist in den Fällen des § 103 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. (Hier: Das auch durch den Inhalt der Verwaltungsakten dokumentierte Ergehen der in den Schriftsätzen der belangten Behörde genannten, die Berufungen der Beschwerdeführerin erledigenden Bescheide durch die im Einklang mit der Aktenlage von der belangten Behörde dargetane Erlassung gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Bescheidadressaten wird von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Mangels wirksam begründeter Zustellbevollmächtigung der Beschwerdevertreter und mangels Bestehens einer Zustellbevollmächtigung des Steuerberaters wurde die behördliche Entscheidungspflicht mit dem Ergehen der von der belangten Behörde angeführten Erledigungen in der beschriebenen Weise demnach zu Zeitpunkten erfüllt, die vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde gelegen waren. Dies nahm der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem hg Beschluss vom
- Dezember 1994, 94/15/0110, auch die hg Beschlüsse vom
- März 1994, 93/14/0174, vom
- Juni 1995, 93/14/0197, 0198, vom
- September 1997, 97/13/0014, vom
- Dezember 1997, 97/13/0212, vom
- Jänner 1998, 95/13/0273, vom
- Juni 1999, 97/15/0131, und das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2001, 97/14/0105) ist in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. (Hier: Das auch durch den Inhalt der Verwaltungsakten dokumentierte Ergehen der in den Schriftsätzen der belangten Behörde genannten, die Berufungen der Beschwerdeführerin erledigenden Bescheide durch die im Einklang mit der Aktenlage von der belangten Behörde dargetane Erlassung gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Bescheidadressaten wird von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Mangels wirksam begründeter Zustellbevollmächtigung der Beschwerdevertreter und mangels Bestehens einer Zustellbevollmächtigung des Steuerberaters wurde die behördliche Entscheidungspflicht mit dem Ergehen der von der belangten Behörde angeführten Erledigungen in der beschriebenen Weise demnach zu Zeitpunkten erfüllt, die vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde gelegen waren. Dies nahm der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde.)