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{'item': '2001/13/0248'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2005 Geschäftszahl2001/13/0248 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt dem Tatbestand der "Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art" zu subsumieren ist, bedarf es - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom

  1. Februar 1994, 93/13/0266, unter Hinweis auf die Vorgängerbestimmungen im Beförderungssteuergesetz 1953 ausgeführt hat - der Betrachtung des gesetzgeberischen Willens auch vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung. Der bloße Umstand der Raumüberwindung macht diese noch nicht zum Verkehr im Sinne solcher Leistungen, welche der Gesetzgeber begünstigen wollte. Wie die Rolltreppe im Kaufhaus unter diesem Aspekt nicht als Verkehrsmittel angesehen werden kann, so gilt dies in gleicher Weise für den Fall eines im Kaufhaus eingebauten Personenaufzugs. Für den in einen Aussichtsturm eingebauten Lift kann nichts anderes gelten. Diese Anschauung ist nicht Ergebnis einer Einschränkung des Begriffes des Verkehrsmittels, sondern einer Klarstellung des Begriffes des Verkehrs. Fortbewegung innerhalb eines Gebäudes kann vor dem Verständnishintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks nicht als Verkehr angesehen werden. Einrichtungen zur mechanischen Fortbewegung von Personen innerhalb eines Gebäudes sind demnach nicht Verkehrsmittel irgendeiner Art, sondern überhaupt keine Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG
  2. Auch der Betrieb einer Sommerrodelbahn kann dieser Bestimmung nicht unterstellt werden (Hinweis E
  3. September 1985, 84/15/0073, VwSlg 6026 F/1985). Umsätze aus Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht unter § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 subsumiert, weil die überwiegende Bedeutung beim so genannten Rafting nicht in der Beförderung von Personen liegt, sondern in der Ermöglichung der Ausübung des Körpersports. Dem Beförderungseffekt kommt für die Bestimmung der Art der sonstigen Leistung nach der Verkehrsanschauung kein Gewicht zu (Hinweis E
  4. März 1992, 90/15/0158). Diese Judikatur ist im Bezug auf den Begriff des Verkehrsmittels auch auf das UStG 1994 zu übertragen (Hinweis E
  5. September 2002, 99/15/0086).Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt dem Tatbestand der "Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art" zu subsumieren ist, bedarf es - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  6. Februar 1994, 93/13/0266, unter Hinweis auf die Vorgängerbestimmungen im Beförderungssteuergesetz 1953 ausgeführt hat - der Betrachtung des gesetzgeberischen Willens auch vor dem Hintergrund der Rechtsentwicklung. Der bloße Umstand der Raumüberwindung macht diese noch nicht zum Verkehr im Sinne solcher Leistungen, welche der Gesetzgeber begünstigen wollte. Wie die Rolltreppe im Kaufhaus unter diesem Aspekt nicht als Verkehrsmittel angesehen werden kann, so gilt dies in gleicher Weise für den Fall eines im Kaufhaus eingebauten Personenaufzugs. Für den in einen Aussichtsturm eingebauten Lift kann nichts anderes gelten. Diese Anschauung ist nicht Ergebnis einer Einschränkung des Begriffes des Verkehrsmittels, sondern einer Klarstellung des Begriffes des Verkehrs. Fortbewegung innerhalb eines Gebäudes kann vor dem Verständnishintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks nicht als Verkehr angesehen werden. Einrichtungen zur mechanischen Fortbewegung von Personen innerhalb eines Gebäudes sind demnach nicht Verkehrsmittel irgendeiner Art, sondern überhaupt keine Verkehrsmittel im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG
  7. Auch der Betrieb einer Sommerrodelbahn kann dieser Bestimmung nicht unterstellt werden (Hinweis E
  8. September 1985, 84/15/0073, VwSlg 6026 F/1985). Umsätze aus Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht unter Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 19, UStG 1972 subsumiert, weil die überwiegende Bedeutung beim so genannten Rafting nicht in der Beförderung von Personen liegt, sondern in der Ermöglichung der Ausübung des Körpersports. Dem Beförderungseffekt kommt für die Bestimmung der Art der sonstigen Leistung nach der Verkehrsanschauung kein Gewicht zu (Hinweis E
  9. März 1992, 90/15/0158). Diese Judikatur ist im Bezug auf den Begriff des Verkehrsmittels auch auf das UStG 1994 zu übertragen (Hinweis E
  10. September 2002, 99/15/0086). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0249

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.