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{'item': '2001/13/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2005 Geschäftszahl2001/13/0288 RechtssatzNach dem Gesetz ist der Stille vermögensmäßig nur am Betriebsergebnis des Unternehmens beteiligt. Dies umfasst nach herrschender Meinung lediglich eine Beteiligung am Ergebnis des ordentlichen (laufenden) Geschäftsbetriebes und nicht auch am Betriebsvermögen des Unternehmensinhabers und dessen Wertänderungen. Der Stille ist - im Gegensatz zum Kommanditisten - am Gesellschaftsvermögen nicht dinglich beteiligt, es besteht keine Gesamthandschaft und damit keine Gesamtberechtigung am Unternehmensvermögen (Hinweis Rebhahn in Jabornegg, HGB, Tz. 19 und 20 zu § 178). Die vermögensmäßige Beteiligung des Stillen kann allerdings gesellschaftsvertraglich ausgeweitet werden. Wird der Stille im Bezug auf die Vermögensentwicklung des Unternehmensträgers Kommanditisten gleich gestellt, so spricht man von einer vermögensmäßig atypisch stillen Gesellschaft. Es handelt sich dabei stets um eine nur obligatorisch (und damit rechnerische) Beteiligung, weil eine dingliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmensträgers die Grenzen der stillen Gesellschaft überschreitet (Hinweis Rebhahn, a.a.O., Tz. 21 zu § 178). Sieht der Gesellschaftsvertrag eine (quotenmäßige) Beteiligung der stillen Gesellschafter am Vermögen des Geschäftsherrn vor, ist das Betriebsvermögen im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. e BAO steuerlich nach Bruchteilen zuzurechnen, wobei sich die Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen bestimmen, zu denen die Personen an dem Vermögen - nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages - ungeteilt berechtigt sind (Vermögensanteil). Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stillen Gesellschaft an den Stillen kommt aus denselben Gründen wie im Falle des Kommanditisten einer KG nur soweit in Betracht, als der stille Gesellschafter verpflichtet ist - eine solche Verpflichtung kann sich nach der aufgezeigten Rechtslage nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben -, über den Betrag seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage hinaus an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft teilzunehmen.Nach dem Gesetz ist der Stille vermögensmäßig nur am Betriebsergebnis des Unternehmens beteiligt. Dies umfasst nach herrschender Meinung lediglich eine Beteiligung am Ergebnis des ordentlichen (laufenden) Geschäftsbetriebes und nicht auch am Betriebsvermögen des Unternehmensinhabers und dessen Wertänderungen. Der Stille ist - im Gegensatz zum Kommanditisten - am Gesellschaftsvermögen nicht dinglich beteiligt, es besteht keine Gesamthandschaft und damit keine Gesamtberechtigung am Unternehmensvermögen (Hinweis Rebhahn in Jabornegg, HGB, Tz. 19 und 20 zu Paragraph 178,). Die vermögensmäßige Beteiligung des Stillen kann allerdings gesellschaftsvertraglich ausgeweitet werden. Wird der Stille im Bezug auf die Vermögensentwicklung des Unternehmensträgers Kommanditisten gleich gestellt, so spricht man von einer vermögensmäßig atypisch stillen Gesellschaft. Es handelt sich dabei stets um eine nur obligatorisch (und damit rechnerische) Beteiligung, weil eine dingliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmensträgers die Grenzen der stillen Gesellschaft überschreitet (Hinweis Rebhahn, a.a.O., Tz. 21 zu Paragraph 178,). Sieht der Gesellschaftsvertrag eine (quotenmäßige) Beteiligung der stillen Gesellschafter am Vermögen des Geschäftsherrn vor, ist das Betriebsvermögen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, BAO steuerlich nach Bruchteilen zuzurechnen, wobei sich die Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen bestimmen, zu denen die Personen an dem Vermögen - nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages - ungeteilt berechtigt sind (Vermögensanteil). Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stillen Gesellschaft an den Stillen kommt aus denselben Gründen wie im Falle des Kommanditisten einer KG nur soweit in Betracht, als der stille Gesellschafter verpflichtet ist - eine solche Verpflichtung kann sich nach der aufgezeigten Rechtslage nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben -, über den Betrag seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage hinaus an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft teilzunehmen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0287 E 10. August 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.