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{'item': '2001/13/0317'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2006 Geschäftszahl2001/13/0317 RechtssatzDie abgabepflichtige Gesellschaft schloss mit "der Republik Österreich" (gemeint: "dem Bund"), vertreten durch die Post- und Telegraphenverwaltung, Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: PTV), einen Vertrag, auf dessen Grundlage der Abgabepflichtigen von der PTV Leitungen zur Erbringung telefonischer Dienstleistungen, so genannter "Mehrwertdienste", zur Verfügung gestellt wurden. Für die auf diesen Leitungen von Interessenten an den von der Abgabepflichtigen angebotenen telefonischen Dienstleistungen getätigten Anrufe wurden der Abgabepflichtigen von der PTV Minutenvergütungen gutgeschrieben, welche die PTV um die jeweiligen Telefongebühren und Leitungsmieten gekürzt hatte. Bei den hier in Rede stehenden Umsätzen der Abgabepflichtigen handelte es sich rechtlich nicht um Umsätze "aus dem Fernmeldeverkehr" im Sinne des § 6 Z. 7 UStG

  1. Auch die Abnehmer der Mehrwertdienstleistungen der Abgabepflichtigen blieben im Umfang des Konsums von Leistungen aus der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs nämlich Kunden der PTV, welche ihnen gegenüber auch die (im Ergebnis des Vertrages zwischen Aabgabepflichtiger und PTV gegenüber dem Normaltarif erhöhten) Entgelte dafür verrechnete. Die den Kunden der PTV gegenüber verrechnete Erhöhung des Entgelts wurzelte nicht in der Dienstleistung des Fernmeldeverkehrs, sondern in dem bloß mit Hilfe der Dienstleistung des Fernmeldeverkehrs vermittelten Inhalt der von der Abgabepflichtigen beigestellten Leistungen (welcher konkreten Beschaffenheit auch immer), die durch die von der PTV erbrachte Dienstleistung nur transportiert wurden. Die Bereitstellung verschiedener, mit Hilfe des öffentlichen Fernmeldeverkehrs vermittelter Inhalte ist eine andere Leistung als die der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs. Die für Umsätze aus dem Fernmeldeverkehr statuierte Steuerfreiheit erstreckt sich demnach nicht auf die Erbringung solcher Leistungen, die nicht in der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs bestehen, sondern nur auf dem Wege des öffentlichen Fernmeldeverkehrs an die interessierten Abnehmer gelangen. Die von der Abgabepflichtigen als unzulässig angesehene Teilung des Geschäftsvorfalles in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerbehafteten Teil liegt nicht vor, weil es um inhaltlich unterschiedliche und von unterschiedlichen Unternehmern erbrachte Leistungen geht, die steuerlich unterschiedlichen Regelungen unterliegen.Die abgabepflichtige Gesellschaft schloss mit "der Republik Österreich" (gemeint: "dem Bund"), vertreten durch die Post- und Telegraphenverwaltung, Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: PTV), einen Vertrag, auf dessen Grundlage der Abgabepflichtigen von der PTV Leitungen zur Erbringung telefonischer Dienstleistungen, so genannter "Mehrwertdienste", zur Verfügung gestellt wurden. Für die auf diesen Leitungen von Interessenten an den von der Abgabepflichtigen angebotenen telefonischen Dienstleistungen getätigten Anrufe wurden der Abgabepflichtigen von der PTV Minutenvergütungen gutgeschrieben, welche die PTV um die jeweiligen Telefongebühren und Leitungsmieten gekürzt hatte. Bei den hier in Rede stehenden Umsätzen der Abgabepflichtigen handelte es sich rechtlich nicht um Umsätze "aus dem Fernmeldeverkehr" im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 7, UStG
  2. Auch die Abnehmer der Mehrwertdienstleistungen der Abgabepflichtigen blieben im Umfang des Konsums von Leistungen aus der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs nämlich Kunden der PTV, welche ihnen gegenüber auch die (im Ergebnis des Vertrages zwischen Aabgabepflichtiger und PTV gegenüber dem Normaltarif erhöhten) Entgelte dafür verrechnete. Die den Kunden der PTV gegenüber verrechnete Erhöhung des Entgelts wurzelte nicht in der Dienstleistung des Fernmeldeverkehrs, sondern in dem bloß mit Hilfe der Dienstleistung des Fernmeldeverkehrs vermittelten Inhalt der von der Abgabepflichtigen beigestellten Leistungen (welcher konkreten Beschaffenheit auch immer), die durch die von der PTV erbrachte Dienstleistung nur transportiert wurden. Die Bereitstellung verschiedener, mit Hilfe des öffentlichen Fernmeldeverkehrs vermittelter Inhalte ist eine andere Leistung als die der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs. Die für Umsätze aus dem Fernmeldeverkehr statuierte Steuerfreiheit erstreckt sich demnach nicht auf die Erbringung solcher Leistungen, die nicht in der Durchführung des öffentlichen Fernmeldeverkehrs bestehen, sondern nur auf dem Wege des öffentlichen Fernmeldeverkehrs an die interessierten Abnehmer gelangen. Die von der Abgabepflichtigen als unzulässig angesehene Teilung des Geschäftsvorfalles in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerbehafteten Teil liegt nicht vor, weil es um inhaltlich unterschiedliche und von unterschiedlichen Unternehmern erbrachte Leistungen geht, die steuerlich unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.