RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2004 Geschäftszahl2001/14/0029 RechtssatzIm Falle der Verpachtung einer Krankenanstalt nach § 6 Tir KAG sind lediglich das Benützungsrecht des neuen Betreibers an den Betriebsanlagen sowie dessen persönliche Eignung zu prüfen. Die objektiven Merkmale und Voraussetzungen einer Krankenanstalt wie Anstaltszweck, Leistungsangebot, Vorliegen einer Anstaltsordnung und die ausreichende Ausstattung mit ärztlichem und sonstigem Personal werden keiner neuerlichen Prüfung unterzogen. Dem Pächter einer Krankenanstalt wird auch keine eigene Betriebsbewilligung erteilt, es erfolgt lediglich die Bewilligung der Verpachtung. Die Genehmigung bleibt dem Verpächter erhalten. Unter dem Begriff der "Krankenanstalt" wird die Einrichtung als solche bezeichnet. Auch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 (§ 10 Abs. 2 Z 9 UStG 1972) knüpft an den Begriff der Krankenanstalt als solchen an. Die Krankenanstalt selbst ist jedoch nicht Steuersubjekt, sondern der dahinter stehende Rechtsträger bzw. sonstige Betreiber der Krankenanstalt. Die Bestimmungen begünstigen somit nicht bestimmte Unternehmer, sondern bestimmte Leistungen, nämlich die typischen im Rahmen einer Krankenanstalt im Sinne des KAG erbrachten Leistungen. [Hier: Das von der Abgabepflichtigen betriebene Ambulatorium entspricht nach dem Bewilligungsbescheid der Tiroler Landesregierung den Erfordernissen einer Krankenanstalt im Sinne des Tir KAG. Dass die Verpachtung der Krankenanstalt an die Abgabepflichtige im Streitzeitraum (noch) nicht bewilligt war, vermag an der Rechtsstellung des Ambulatoriums als Krankenanstalt nichts zu ändern. Folglich hätte die Abgabenbehörde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Abgabepflichtigen im Rahmen der Krankenanstalt erbrachten Leistungen, soweit sie unmittelbar mit der Krankenbehandlung im Zusammenhang standen, nicht versagen dürfen.]Im Falle der Verpachtung einer Krankenanstalt nach Paragraph 6, Tir KAG sind lediglich das Benützungsrecht des neuen Betreibers an den Betriebsanlagen sowie dessen persönliche Eignung zu prüfen. Die objektiven Merkmale und Voraussetzungen einer Krankenanstalt wie Anstaltszweck, Leistungsangebot, Vorliegen einer Anstaltsordnung und die ausreichende Ausstattung mit ärztlichem und sonstigem Personal werden keiner neuerlichen Prüfung unterzogen. Dem Pächter einer Krankenanstalt wird auch keine eigene Betriebsbewilligung erteilt, es erfolgt lediglich die Bewilligung der Verpachtung. Die Genehmigung bleibt dem Verpächter erhalten. Unter dem Begriff der "Krankenanstalt" wird die Einrichtung als solche bezeichnet. Auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 15, UStG 1994 (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, UStG 1972) knüpft an den Begriff der Krankenanstalt als solchen an. Die Krankenanstalt selbst ist jedoch nicht Steuersubjekt, sondern der dahinter stehende Rechtsträger bzw. sonstige Betreiber der Krankenanstalt. Die Bestimmungen begünstigen somit nicht bestimmte Unternehmer, sondern bestimmte Leistungen, nämlich die typischen im Rahmen einer Krankenanstalt im Sinne des KAG erbrachten Leistungen. [Hier: Das von der Abgabepflichtigen betriebene Ambulatorium entspricht nach dem Bewilligungsbescheid der Tiroler Landesregierung den Erfordernissen einer Krankenanstalt im Sinne des Tir KAG. Dass die Verpachtung der Krankenanstalt an die Abgabepflichtige im Streitzeitraum (noch) nicht bewilligt war, vermag an der Rechtsstellung des Ambulatoriums als Krankenanstalt nichts zu ändern. Folglich hätte die Abgabenbehörde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die von der Abgabepflichtigen im Rahmen der Krankenanstalt erbrachten Leistungen, soweit sie unmittelbar mit der Krankenbehandlung im Zusammenhang standen, nicht versagen dürfen.]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.