RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2005 Geschäftszahl2001/14/0188 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2004, 2002/14/0074, vom
- Jänner 2005, 2000/13/0176, und vom
- August 2005, 2001/13/0018 und 0019, mit Nachweisen auf Vorjudikatur). Wie im schon erwähnten Erkenntnis vom
- Dezember 2004, 2002/14/0074, ausgeführt, trifft es nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom
- Jänner 1984, 83/14/0130, vom
- September 1988, 87/14/0128, vom
- Mai 1990, 89/13/0272 bis 0275, VwSlg 6503 F/1990, und vom
- Juni 1995, 92/13/0268, einen - von der oben wiedergegebenen Rechsprechung abweichenden - anderen Weg der Auslegung der Bestimmung des § 22 BAO beschritten hätte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft vergleiche für viele die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2004, 2002/14/0074, vom
- Jänner 2005, 2000/13/0176, und vom
- August 2005, 2001/13/0018 und 0019, mit Nachweisen auf Vorjudikatur). Wie im schon erwähnten Erkenntnis vom
- Dezember 2004, 2002/14/0074, ausgeführt, trifft es nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom
- Jänner 1984, 83/14/0130, vom
- September 1988, 87/14/0128, vom
- Mai 1990, 89/13/0272 bis 0275, VwSlg 6503 F/1990, und vom
- Juni 1995, 92/13/0268, einen - von der oben wiedergegebenen Rechsprechung abweichenden - anderen Weg der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 22, BAO beschritten hätte. BeachteBesprechung in: SWI 6/2006, S 273-285;SWI 6 aus 2006,, S 273-285;