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{'item': '2001/14/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2003 Geschäftszahl2001/14/0226 RechtssatzDer EuGH führt in der Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil vom

  1. Juli 1985, Rs 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2257, aus, "dass eine Einrichtung für eine gewerbliche Betätigung wie der Betrieb von Geldspielautomaten auf einem außerhalb des Inlandes auf hoher See verkehrenden Schiff nur dann als feste Niederlassung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraussetzt, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind, und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen." Dieser Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil Berkholz ist zu entnehmen, dass sich eine feste Niederlassung im Sinn des Art 9 Abs 1 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates vom
  2. Mai 1977 (77/388 EWG), wenn die weiteren Vorraussetzungen erfüllt sind, auch auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff befinden kann. Solcherart bedarf es für die hier angesprochene örtliche Anknüpfung nach der Sechsten Richtlinie nicht einer festen örtlichen Anlage im Sinne einer dauernden Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, wie dies § 29 Abs 1 BAO für die Betriebsstätte (vgl zur Betriebsstätte: Ritz, BAO-Kommentar, § 29 Tz 2) voraussetzt. [Weitere Ausführungen im Erkenntnis - Hinweis auf die Urteile des EuGH vom
  3. Juli 1997, C-190/95, ARO Lease BV, Slg. 1997, I-4399, Rn. 15ff, vom
  4. Mai 1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg SA, Slg 1998 I-2571, Rn 27, und vom
  5. Mai 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, Slg. 1996, I-2406, Rn 17; das genannte Verständnis zur "festen Niederlassung" ist in richtlinienkonformer Interpretation (Hinweis E
  6. Juli 2002, 98/14/0203; E
  7. Juni 2002, 2000/15/0053; E
  8. Februar 1998, 97/14/ 0107, VwSlg 7257 F/1998) der in Umsetzung des Art 9 Abs 1 der Sechsten Richtlinie ergangenen Bestimmung des § 3a Abs 12 UStG 1994 dem in dieser Norm vom österreichischen Gesetzgeber verwendeten Begriff der (umsatzsteuerlichen) Betriebsstätte beizumessen.]Dieser Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil Berkholz ist zu entnehmen, dass sich eine feste Niederlassung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates vom
  9. Mai 1977 (77/388 EWG), wenn die weiteren Vorraussetzungen erfüllt sind, auch auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff befinden kann. Solcherart bedarf es für die hier angesprochene örtliche Anknüpfung nach der Sechsten Richtlinie nicht einer festen örtlichen Anlage im Sinne einer dauernden Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, wie dies Paragraph 29, Absatz eins, BAO für die Betriebsstätte vergleiche zur Betriebsstätte: Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 29, Tz 2) voraussetzt. [Weitere Ausführungen im Erkenntnis - Hinweis auf die Urteile des EuGH vom
  10. Juli 1997, C-190/95, ARO Lease BV, Slg. 1997, I-4399, Rn. 15ff, vom
  11. Mai 1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg SA, Slg 1998 I-2571, Rn 27, und vom
  12. Mai 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, Slg. 1996, I-2406, Rn 17; das genannte Verständnis zur "festen Niederlassung" ist in richtlinienkonformer Interpretation (Hinweis E
  13. Juli 2002, 98/14/0203; E
  14. Juni 2002, 2000/15/0053; E
  15. Februar 1998, 97/14/ 0107, VwSlg 7257 F/1998) der in Umsetzung des Artikel 9, Absatz eins, der Sechsten Richtlinie ergangenen Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 12, UStG 1994 dem in dieser Norm vom österreichischen Gesetzgeber verwendeten Begriff der (umsatzsteuerlichen) Betriebsstätte beizumessen.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.