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{'item': '2001/15/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2003 Geschäftszahl2001/15/0003 RechtssatzDie Behörde meint, dass eine bloß stichprobenweise Überprüfung der Gebarung der OEG zur Entdeckung der Mängel hinsichtlich der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der OEG hätte führen müssen, und glaubt demnach, eine Pflicht seitens der S GmbH zur Überwachung der Arbeitsgesellschafterin KM zu erkennen. Dabei übersieht die Behörde - ohne auf die Frage vorerst eingehen zu müssen, ob J, neben KM der zweite Geschäftsführer der S GmbH, insoweit für die GmbH tätig werden musste -, dass es sich um eine Übertragung der Vertretung auf einen Gesellschafter der OEG iSd § 81 BAO handelte und nicht um die Betrauung einer gesellschaftsrechtlich nicht geschäftsführenden dritten Person mit den steuerlichen Angelegenheiten, bei welcher der Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollpflicht des Geschäftsführers annimmt (Hinweis E

  1. November 2002, 99/14/0121). (Hier: J war an der S GmbH beteiligt und war auch einer der beiden Geschäftsführer der S GmbH. Die S GmbH, vertreten durch die beiden Geschäftsführer, schloss mit KM einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Z GmbH & Co OEG. Gegenstand des Unternehmens der OEG war der Betrieb einer Gaststätte. Zur Geschäftsführung waren alle Gesellschafter mit kollektiver Zeichnungsberechtigung berufen. KM, die Arbeitsgesellschafterin, hatte den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Rahmen der OEG in eigener Verantwortung zu führen, die öffentlichen Abgaben und Steuern zu bezahlen und die Waren selbst einzukaufen.)Die Behörde meint, dass eine bloß stichprobenweise Überprüfung der Gebarung der OEG zur Entdeckung der Mängel hinsichtlich der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der OEG hätte führen müssen, und glaubt demnach, eine Pflicht seitens der S GmbH zur Überwachung der Arbeitsgesellschafterin KM zu erkennen. Dabei übersieht die Behörde - ohne auf die Frage vorerst eingehen zu müssen, ob J, neben KM der zweite Geschäftsführer der S GmbH, insoweit für die GmbH tätig werden musste -, dass es sich um eine Übertragung der Vertretung auf einen Gesellschafter der OEG iSd Paragraph 81, BAO handelte und nicht um die Betrauung einer gesellschaftsrechtlich nicht geschäftsführenden dritten Person mit den steuerlichen Angelegenheiten, bei welcher der Verwaltungsgerichtshof eine Kontrollpflicht des Geschäftsführers annimmt (Hinweis E
  2. November 2002, 99/14/0121). (Hier: J war an der S GmbH beteiligt und war auch einer der beiden Geschäftsführer der S GmbH. Die S GmbH, vertreten durch die beiden Geschäftsführer, schloss mit KM einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Z GmbH & Co OEG. Gegenstand des Unternehmens der OEG war der Betrieb einer Gaststätte. Zur Geschäftsführung waren alle Gesellschafter mit kollektiver Zeichnungsberechtigung berufen. KM, die Arbeitsgesellschafterin, hatte den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Rahmen der OEG in eigener Verantwortung zu führen, die öffentlichen Abgaben und Steuern zu bezahlen und die Waren selbst einzukaufen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.