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{'item': '2001/15/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2001/15/0005 RechtssatzGemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind umsatzsteuerbefreit "die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das

  1. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden". Gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 gilt diese Befreiung entsprechend für Umsätze von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Soweit die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das
  2. Lebensjahr nicht vollendet haben, von anderen Rechtsträgern erbracht werden, sieht § 10 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 einen ermäßigten Steuersatz vor. Die genannten Bestimmungen des UStG 1994 lassen erkennen, dass der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd § 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet. Von diesem Verständnis ausgehend ergibt sich unter Beachtung der in den Gesetzesmaterialien zum KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers, dass Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht auf Minderjährige beschränkt ist. Die Altersobergrenze liegt vielmehr bei Personen, die das
  4. Lebensjahr nicht vollendet haben.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 23, UStG 1994 sind umsatzsteuerbefreit "die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das
  5. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden". Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25, UStG 1994 gilt diese Befreiung entsprechend für Umsätze von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Soweit die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das
  6. Lebensjahr nicht vollendet haben, von anderen Rechtsträgern erbracht werden, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 14, UStG 1994 einen ermäßigten Steuersatz vor. Die genannten Bestimmungen des UStG 1994 lassen erkennen, dass der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd Paragraph eins, Ziffer 2, Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet. Von diesem Verständnis ausgehend ergibt sich unter Beachtung der in den Gesetzesmaterialien zum KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers, dass Jugendfürsorge iSd Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG nicht auf Minderjährige beschränkt ist. Die Altersobergrenze liegt vielmehr bei Personen, die das
  8. Lebensjahr nicht vollendet haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.