RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2001/15/0072 RechtssatzAuch wenn nun im Beschwerdefall der in § 6 Abs 1 GewStG angesprochene, nach dem KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb mit einem eigenständigen, nur für Zwecke der Gewerbesteuer erstellten Zwischen-Jahresabschluss zum
- Dezember 1993 ermittelt worden ist, liegt kein Fall vor, auf welchen - in teleologischer Reduktion - die Anwendung der durch den Wortlaut des § 296 BAO bestimmten Rechtsfolge zu verweigern wäre. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass es Art VII des Steuerreformgesetzes 1993 dem Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1993/94 freistellt, den Gewerbeertrag entweder ausgehend vom körperschaftsteuerlichen Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres zu errechnen und einen Anteil davon als auf das Kalenderjahr 1993 entfallend anzusetzen oder einen eigenen Zwischen-Jahresabschluss für Gewerbesteuerzwecke zum
- Dezember 1993 zu erstellen. Im erstgenannten Fall besteht jene Verknüpfung zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuersteuer, von welcher der Gesetzgeber bei der Normierung der Folgewirkung des § 296 BAO ausgegangen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2864). Nun hat der Gesetzgeber wegen des Auslaufens der Erhebung der Gewerbesteuer mit Z 2 lit c des Art VII Steuerreformgesetz 1993 dem Steuerpflichtigen zwar die Option eingeräumt, eine von der Gewinnermittlung für Zwecke der Körperschaftsteuer unabhängige Gewinnermittlung für Gewerbesteuerzwecke zum
- Dezember 1993 vorzunehmen. Es besteht aber kein Hinweis darauf, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, dass hinsichtlich Gewerbesteuer 1994 auch die Regelung des § 296 BAO, die sich - je nach Verfahrenskonstellation - vielfach zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann, durch die Ausübung der genannten Option in Wegfall komme.Auch wenn nun im Beschwerdefall der in Paragraph 6, Absatz eins, GewStG angesprochene, nach dem KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb mit einem eigenständigen, nur für Zwecke der Gewerbesteuer erstellten Zwischen-Jahresabschluss zum
- Dezember 1993 ermittelt worden ist, liegt kein Fall vor, auf welchen - in teleologischer Reduktion - die Anwendung der durch den Wortlaut des Paragraph 296, BAO bestimmten Rechtsfolge zu verweigern wäre. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass es Artikel römisch sieben, des Steuerreformgesetzes 1993 dem Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1993/94 freistellt, den Gewerbeertrag entweder ausgehend vom körperschaftsteuerlichen Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres zu errechnen und einen Anteil davon als auf das Kalenderjahr 1993 entfallend anzusetzen oder einen eigenen Zwischen-Jahresabschluss für Gewerbesteuerzwecke zum
- Dezember 1993 zu erstellen. Im erstgenannten Fall besteht jene Verknüpfung zwischen Körperschaft- und Gewerbesteuersteuer, von welcher der Gesetzgeber bei der Normierung der Folgewirkung des Paragraph 296, BAO ausgegangen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2864). Nun hat der Gesetzgeber wegen des Auslaufens der Erhebung der Gewerbesteuer mit Ziffer 2, Litera c, des Artikel römisch sieben, Steuerreformgesetz 1993 dem Steuerpflichtigen zwar die Option eingeräumt, eine von der Gewinnermittlung für Zwecke der Körperschaftsteuer unabhängige Gewinnermittlung für Gewerbesteuerzwecke zum
- Dezember 1993 vorzunehmen. Es besteht aber kein Hinweis darauf, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, dass hinsichtlich Gewerbesteuer 1994 auch die Regelung des Paragraph 296, BAO, die sich - je nach Verfahrenskonstellation - vielfach zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann, durch die Ausübung der genannten Option in Wegfall komme.