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{'item': '2001/15/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2002 Geschäftszahl2001/15/0205 RechtssatzDie Frist iSd § 46 Abs 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages bestand es in einem durch das Verhalten der mit der Führung der Fristvormerke beauftragten Angestellten der Vertreterin der Antragstellerin verursachten Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf. Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der vom Verfassungsgerichtshof protokollierten Beschwerde, welche mit

  1. April 2001 datiert ist, spätestens bei Unterfertigung und Versendung dieser Beschwerde am
  2. April 2001 bemerkt werden müssen, in welcher als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides "am
  3. Februar 2001" angegeben war. Bei dieser aktenkundigen Sachlage ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der am
  4. Jänner 2002 erfolgten Zustellung der hg Verfügung vom
  5. Dezember 2001 (in dieser wurde die später Wiedereinsetzung Begehrende ua aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen den Tag der Postaufgabe der Beschwerde bekannt zu geben), sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw unterfertigt worden ist. Spätestens an diesem Tag, dem
  6. April 2001, begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs 3 VwGG zu laufen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben und von diesem erst später (mit Beschluss vom
  7. September 2001) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, ändert daran nichts, denn auch nach dem gem § 33 iVm § 35 VfGG vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden § 148 Abs 2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden.Die Frist iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages bestand es in einem durch das Verhalten der mit der Führung der Fristvormerke beauftragten Angestellten der Vertreterin der Antragstellerin verursachten Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. In dem Zeitpunkt, in dem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf. Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist hätte bei nur geringer Aufmerksamkeit in Anbetracht des eigenen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der vom Verfassungsgerichtshof protokollierten Beschwerde, welche mit
  8. April 2001 datiert ist, spätestens bei Unterfertigung und Versendung dieser Beschwerde am
  9. April 2001 bemerkt werden müssen, in welcher als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides "am
  10. Februar 2001" angegeben war. Bei dieser aktenkundigen Sachlage ist von einem "Aufhören des Hindernisses" nicht erst mit der am
  11. Jänner 2002 erfolgten Zustellung der hg Verfügung vom
  12. Dezember 2001 (in dieser wurde die später Wiedereinsetzung Begehrende ua aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen den Tag der Postaufgabe der Beschwerde bekannt zu geben), sondern (spätestens) bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfasst bzw unterfertigt worden ist. Spätestens an diesem Tag, dem
  13. April 2001, begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben und von diesem erst später (mit Beschluss vom
  14. September 2001) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, ändert daran nichts, denn auch nach dem gem Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 35, VfGG vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 148, Absatz 2, ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.