RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2002 Geschäftszahl2001/15/0210 RechtssatzNach der Regelung des Art. VII Z 2 SteuerreformG 1993, wird für die vom Kalenderjahr abweichenden, im Kalenderjahr 1993 beginnenden und im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahre normiert, dass auf den bis zum
- Dezember 1993 angefallenen Gewerbeertrag Gewerbesteuer zu erheben ist. Damit wird der Gewerbeertrag des Zeitraumes vom abweichenden Bilanzstichtag bis zum
- Dezember 1993 als eigenständige Größe festgelegt. Diese Größe ist - nach der in der Z 2 des Art. VII legcit festgelegten Vorgangweise - unter Beachtung der für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 und des KStG 1988 zu ermitteln. Ein solcher Zeitraum vom abweichenden Bilanzstichtag bis zum nachfolgenden Jahresultimo ist im GewStG nicht verankert gewesen; der Zeitraum ist allerdings vergleichbar dem Rumpfwirtschaftsjahr, welches sich ergibt, wenn der Steuerpflichtige vom abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag
- Dezember 1993) übergeht. Für Zeiträume vor dem
- Jänner 1994 ist § 57 Abs. 1 und 2 HKG idF vor der
- HKG-Novelle in Geltung. Für diese Zeiträume sind daher die Zuschläge zur Gewerbesteuer zu erheben. Enthalten materiellrechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, ist bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E
- September 1995, 95/14/0038). Durch Art. VII Z 2 erster Satz SteuerreformG 1993 wird - wie oben erwähnt - der Gewerbeertrag, der bis zum
- Dezember 1993 anfällt, als eigenständige Größe festgelegt. Da § 57 Abs. 1 und 2 HKG idF vor der
- HKG-Novelle für Zeiträume vor dem
- Jänner 1994 in Geltung geblieben ist, findet die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung betreffend die Zuschläge zur Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag iSd Art. VII Z 2 erster Satz SteuerreformG 1993 -Nach der Regelung des Artikel römisch sieben, Ziffer 2, SteuerreformG 1993, wird für die vom Kalenderjahr abweichenden, im Kalenderjahr 1993 beginnenden und im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahre normiert, dass auf den bis zum
- Dezember 1993 angefallenen Gewerbeertrag Gewerbesteuer zu erheben ist. Damit wird der Gewerbeertrag des Zeitraumes vom abweichenden Bilanzstichtag bis zum
- Dezember 1993 als eigenständige Größe festgelegt. Diese Größe ist - nach der in der Ziffer 2, des Artikel römisch sieben, legcit festgelegten Vorgangweise - unter Beachtung der für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 maßgeblichen Bestimmungen des EStG 1988 und des KStG 1988 zu ermitteln. Ein solcher Zeitraum vom abweichenden Bilanzstichtag bis zum nachfolgenden Jahresultimo ist im GewStG nicht verankert gewesen; der Zeitraum ist allerdings vergleichbar dem Rumpfwirtschaftsjahr, welches sich ergibt, wenn der Steuerpflichtige vom abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag
- Dezember 1993) übergeht. Für Zeiträume vor dem
- Jänner 1994 ist Paragraph 57, Absatz eins und 2 HKG in der Fassung vor der
- HKG-Novelle in Geltung. Für diese Zeiträume sind daher die Zuschläge zur Gewerbesteuer zu erheben. Enthalten materiellrechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, ist bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E
- September 1995, 95/14/0038). Durch Artikel römisch sieben, Ziffer 2, erster Satz SteuerreformG 1993 wird - wie oben erwähnt - der Gewerbeertrag, der bis zum
- Dezember 1993 anfällt, als eigenständige Größe festgelegt. Da Paragraph 57, Absatz eins und 2 HKG in der Fassung vor der
- HKG-Novelle für Zeiträume vor dem
- Jänner 1994 in Geltung geblieben ist, findet die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung betreffend die Zuschläge zur Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag iSd Artikel römisch sieben, Ziffer 2, erster Satz SteuerreformG 1993 - es ist dies ein vor dem
- Jänner 1994 angefallener Gewerbeertrag - Anwendung. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/15/0211 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0268 E
- Juni 2002 2001/14/0200 E
- Februar 2006 2001/13/0269 E
- Juni 2002