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{'item': '2001/16/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2001 Geschäftszahl2001/16/0018 RechtssatzNach stRsp des EuGH ist der Zweck des Art 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom

  1. Mai 1977, 77/388/EWG, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Auf jeden Fall ist von Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, anzunehmen, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Zu den Merkmalen einer Mehrwertsteuer zählt dabei ua, dass sie ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, dh, es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (Hinweis Urteile des EuGH vom
  2. Mai 1992, Rs C-347/90, Aldo Bozzi, und vom
  3. Dezember 1992, Rs C- 208/91, Raymond Beaulande). Aus dieser Rechtsprechung folgt aber, dass unter dem im Art 33 der Richtlinie gebrauchten Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" nicht jegliche Steuer auf Umsätze des Rechtsverkehrs, sondern allein Steuern in der Art einer Mehrwertsteuer, also einer Nettoallphasenumsatzsteuer, zu verstehen ist. Da die Grunderwerbsteuer lediglich Rechtsvorgänge in Bezug auf unbewegliches Vermögen betrifft, sie somit keine Steuer mit allgemeinem Charakter ist und da sie als Bruttosteuer den vollen Wert der Gegenleistung ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit belastet, weist sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer iSd Art 33 der
  4. MWSt-RL auf (Hinweis E
  5. August 2000, 2000/16/0608).Nach stRsp des EuGH ist der Zweck des Artikel 33, der Sechsten Richtlinie des Rates vom
  6. Mai 1977, 77/388/EWG, die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren zu verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen würden, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Auf jeden Fall ist von Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, anzunehmen, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Zu den Merkmalen einer Mehrwertsteuer zählt dabei ua, dass sie ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, dh, es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (Hinweis Urteile des EuGH vom
  7. Mai 1992, Rs C-347/90, Aldo Bozzi, und vom
  8. Dezember 1992, Rs C- 208/91, Raymond Beaulande). Aus dieser Rechtsprechung folgt aber, dass unter dem im Artikel 33, der Richtlinie gebrauchten Begriff "Charakter von Umsatzsteuern" nicht jegliche Steuer auf Umsätze des Rechtsverkehrs, sondern allein Steuern in der Art einer Mehrwertsteuer, also einer Nettoallphasenumsatzsteuer, zu verstehen ist. Da die Grunderwerbsteuer lediglich Rechtsvorgänge in Bezug auf unbewegliches Vermögen betrifft, sie somit keine Steuer mit allgemeinem Charakter ist und da sie als Bruttosteuer den vollen Wert der Gegenleistung ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit belastet, weist sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer iSd Artikel 33, der
  9. MWSt-RL auf (Hinweis E
  10. August 2000, 2000/16/0608).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.