RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2001/16/0271 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob das gesetzliche Pfandrecht iSd § 11 GrStG auch nach einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft weiter besteht, ist von § 150 Abs 1 EO auszugehen. Danach sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Ein gesetzliches Pfandrecht ist in § 150 Abs 1 EO nicht genannt. Aus § 150 EO ist aber abzuleiten, dass für die Übernahme von Lasten im Versteigerungsverfahren die rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen maßgebend sind. Sie sind allein dafür ausschlaggebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmen hat (Hinweis OGH 10.9.1998, 2 Ob 212/98k, NZ 2000, 138). Es gehen daher im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft im Allgemeinen die auf dieser pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, soweit sie nicht im Meistbot Deckung finden, unter (Hinweis OGH 9.1.1957, 2 Ob 659/56, JBl 1957, 457). Von diesem Grundsatz bestehen zwar einzelne gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, wonach Lasten bei der Zwangsversteigerung vom Ersteher immer und zwar auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn sie dem im besten Rang stehenden Pfand- oder betreibenden Gläubiger nachfolgen (Hinweis Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 150 EO, Rz 8, und die dort angeführten Beispiele wie etwa die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen des Wohnhauswiederaufbaufonds nach § 19 Abs 5 WWG). Für das im § 11 GrStG vorgesehene gesetzliche Pfandrecht besteht aber eine solche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, nach der das Pfandrecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre, eben nicht.Bei der Beurteilung der Frage, ob das gesetzliche Pfandrecht iSd Paragraph 11, GrStG auch nach einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft weiter besteht, ist von Paragraph 150, Absatz eins, EO auszugehen. Danach sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Ein gesetzliches Pfandrecht ist in Paragraph 150, Absatz eins, EO nicht genannt. Aus Paragraph 150, EO ist aber abzuleiten, dass für die Übernahme von Lasten im Versteigerungsverfahren die rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen maßgebend sind. Sie sind allein dafür ausschlaggebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmen hat (Hinweis OGH 10.9.1998, 2 Ob 212/98k, NZ 2000, 138). Es gehen daher im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft im Allgemeinen die auf dieser pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, soweit sie nicht im Meistbot Deckung finden, unter (Hinweis OGH 9.1.1957, 2 Ob 659/56, JBl 1957, 457). Von diesem Grundsatz bestehen zwar einzelne gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, wonach Lasten bei der Zwangsversteigerung vom Ersteher immer und zwar auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn sie dem im besten Rang stehenden Pfand- oder betreibenden Gläubiger nachfolgen (Hinweis Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Paragraph 150, EO, Rz 8, und die dort angeführten Beispiele wie etwa die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen des Wohnhauswiederaufbaufonds nach Paragraph 19, Absatz 5, WWG). Für das im Paragraph 11, GrStG vorgesehene gesetzliche Pfandrecht besteht aber eine solche ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, nach der das Pfandrecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre, eben nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.