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{'item': '2001/16/0346'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2001 Geschäftszahl2001/16/0346 RechtssatzDas Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz betrifft entsprechend dem seinen Gegenstand und Anwendungsbereich regelnden Artikel I in bestimmter Art organisierte Bauvereinigungen, die von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannt wurden. Die - nach der "Verländerung" der Wohnbauförderung - als Bundesrecht bestehen gebliebenen Regelungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 verfolgen demgegenüber eine andere Zielrichtung im Bereich der Förderung des Wohnungsbaus überhaupt. So geht auch der Adressatenkreis des WFG 1984 über den etwa nur juristische Personen umfassenden Anwendungsbereich des WGG hinaus. Der Personenkreis, der durch § 53 Abs 3 WFG 1984 begünstigt ist, ist dabei völlig unbestimmt. Dadurch, dass gemeinnützige Bauvereinigungen durch die in BGBl I Nr 1999/147 erfolgte Novellierung des WGG allenfalls zu einer Umschuldung der bestehenden, zur Errichtung von (geförderten) Wohnungen bereits verwendeten Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten verpflichtet werden, ist keine planwidrige Rechtslücke im Bereich der Gerichtsgebührenbefreiung des § 53 Abs 3 WFG 1984 entstanden. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsgehalt der beiden genannten Gesetze kann keine Rede sein von einer planwidrigen Unvollständigkeit, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Da im Zeitpunkt der Novellierung des WGG eine gefestigte Rechtsprechung zu Umschuldungsdarlehen bestanden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gebührenpflicht der mit der Umschuldung zusammenhängenden Rechtsgeschäfte vom Gesetzgeber - im Rahmen einer die gemeinnützigen Bauvereinigungen treffenden Regelung - unbeabsichtigt aufrecht erhalten worden sei.Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz betrifft entsprechend dem seinen Gegenstand und Anwendungsbereich regelnden Artikel römisch eins in bestimmter Art organisierte Bauvereinigungen, die von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannt wurden. Die - nach der "Verländerung" der Wohnbauförderung - als Bundesrecht bestehen gebliebenen Regelungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 verfolgen demgegenüber eine andere Zielrichtung im Bereich der Förderung des Wohnungsbaus überhaupt. So geht auch der Adressatenkreis des WFG 1984 über den etwa nur juristische Personen umfassenden Anwendungsbereich des WGG hinaus. Der Personenkreis, der durch Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 begünstigt ist, ist dabei völlig unbestimmt. Dadurch, dass gemeinnützige Bauvereinigungen durch die in BGBl römisch eins Nr 1999/147 erfolgte Novellierung des WGG allenfalls zu einer Umschuldung der bestehenden, zur Errichtung von (geförderten) Wohnungen bereits verwendeten Darlehens- und Kreditverbindlichkeiten verpflichtet werden, ist keine planwidrige Rechtslücke im Bereich der Gerichtsgebührenbefreiung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 entstanden. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsgehalt der beiden genannten Gesetze kann keine Rede sein von einer planwidrigen Unvollständigkeit, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Da im Zeitpunkt der Novellierung des WGG eine gefestigte Rechtsprechung zu Umschuldungsdarlehen bestanden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gebührenpflicht der mit der Umschuldung zusammenhängenden Rechtsgeschäfte vom Gesetzgeber - im Rahmen einer die gemeinnützigen Bauvereinigungen treffenden Regelung - unbeabsichtigt aufrecht erhalten worden sei. BeachteBesprechung in: ÖJZ 2004, S. 668 bis 675;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.