RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2001 Geschäftszahl2001/16/0414 RechtssatzBei § 17a VfGG einerseits und § 24 Abs 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils unterschiedliche Gebührentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs 2 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl I Nr 1998/9, zwischen Gebühren nach § 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs 3 VwGG verwirklicht (Hinweis E
- Juli 1999, 99/16/0182). Derartige Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG von (weiteren) Gebühren nach dem Gebührengesetz befreit. Alle anderen Eingaben an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof, wie Verfahrenshilfeanträge oder Anträge auf aufschiebende Wirkung in einem von der Beschwerde abgesonderten Schriftsatz unterliegen aber der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG. Wird hingegen der Abtretungsantrag schon in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gestellt, erfolgt aus dem gegebenen inneren Zusammenhang (Artikel 144 Abs 3 B-VG iVm § 87 Abs 3 VfGG) des Antrages mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, vergleichbar mit in Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bereits enthaltenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Hinweis E
- April 1972, 2082/71), dass eine Anwendung des § 12 GebG nicht stattzufinden hat.Bei Paragraph 17 a, VfGG einerseits und Paragraph 24, Absatz 3, VwGG andererseits handelt es sich um jeweils unterschiedliche Gebührentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im Paragraph 207, Absatz 2, BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl römisch eins Nr 1998/9, zwischen Gebühren nach Paragraph 17 a, VfGG und Gebühren nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG verwirklicht (Hinweis E
- Juli 1999, 99/16/0182). Derartige Eingaben sind nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, GebG von (weiteren) Gebühren nach dem Gebührengesetz befreit. Alle anderen Eingaben an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof, wie Verfahrenshilfeanträge oder Anträge auf aufschiebende Wirkung in einem von der Beschwerde abgesonderten Schriftsatz unterliegen aber der Eingabengebühr nach Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG. Wird hingegen der Abtretungsantrag schon in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gestellt, erfolgt aus dem gegebenen inneren Zusammenhang (Artikel 144 Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VfGG) des Antrages mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, vergleichbar mit in Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bereits enthaltenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Hinweis E
- April 1972, 2082/71), dass eine Anwendung des Paragraph 12, GebG nicht stattzufinden hat.