RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.2001 Geschäftszahl2001/16/0517 RechtssatzGemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Gemäß § 30 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung ist der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde. Nach Abs. 5 der zitierten Gesetzesstelle ist der Gemeinderat in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Der Gemeindevorstand hingegen ist gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Säumnis des Gemeindevorstandes mit einem Devolutionsantrag an den Gemeinderat hätte wenden müssen (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 214, vorletzter Absatz und 215, zweiter Absatz referierte hg. Judikatur). Da somit eine der wesentliche Prozessvoraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nicht erfüllt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. (Hier: Mit Säumnisbeschwerde wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer an den Gemeindevorstand gerichteten Berufung in einer Getränkesteuersache geltend gemacht.)Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung ist der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde. Nach Absatz 5, der zitierten Gesetzesstelle ist der Gemeinderat in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Der Gemeindevorstand hingegen ist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der Säumnis des Gemeindevorstandes mit einem Devolutionsantrag an den Gemeinderat hätte wenden müssen vergleiche dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 214, vorletzter Absatz und 215, zweiter Absatz referierte hg. Judikatur). Da somit eine der wesentliche Prozessvoraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nicht erfüllt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. (Hier: Mit Säumnisbeschwerde wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer an den Gemeindevorstand gerichteten Berufung in einer Getränkesteuersache geltend gemacht.) BeachteDieser Beschluss hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2005, 2003/16/0503, keine über den ihm zugrundeliegenden Beschwerdefall hinausgehende Bedeutung erlangt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.