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{'item': '2001/16/0550'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2002 Geschäftszahl2001/16/0550 RechtssatzWie die E des OGH vom

  1. September 1996, 8 ObS 2107/96b SZ 69/208, zeigt, lag der Fall dort so, dass ein an einer GmbH atypisch beteiligter stiller Gesellschafter im Stadium der Insolvenz der GmbH zur Begleichung von Dienstnehmerforderungen einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte. Insoweit in dieser Entscheidung davon die Rede ist, die "Gesellschaft" habe zu dieser Zeit Entgeltsansprüche ihrer Dienstnehmer nicht mehr befriedigen können und habe der atypisch stille Gesellschafter das Geld dafür zur Verfügung gestellt, handelte es sich (bei der gebotenen Unterscheidung zwischen der Gesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter atypisch beteiligte, und der dadurch begründeten stillen Gesellschaft) nicht um eine Leistung des stillen Gesellschafters an die stille Gesellschaft, sondern an jene (insolvente) GmbH, bei der er sich beteiligt hatte. Die Behandlung derartiger Darlehensgewährungen bzw sonstiger Leistungen als eigenkapitalersetzend durch die Judikatur des OGH bedeutet aber nicht, dass damit für die atypische stille Gesellschaft als solche eine partielle Rechtsfähigkeit dergestalt anerkannt worden wäre, dass sie zB eine Darlehensvaluta ins eigene Vermögen übernehmen könnte. Ebensowenig wie aus der ertragssteuerrechtlichen Behandlung einer atypischen stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft lässt sich auch aus der Rechtsprechung des OGH zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen etwas für den Standpunkt gewinnen, das Darlehen eines atypisch stillen Gesellschafters sei ein Darlehen des Gesellschafters "an seine Gesellschaft" im Sinn des § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1 GebG.Wie die E des OGH vom
  2. September 1996, 8 ObS 2107/96b SZ 69/208, zeigt, lag der Fall dort so, dass ein an einer GmbH atypisch beteiligter stiller Gesellschafter im Stadium der Insolvenz der GmbH zur Begleichung von Dienstnehmerforderungen einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte. Insoweit in dieser Entscheidung davon die Rede ist, die "Gesellschaft" habe zu dieser Zeit Entgeltsansprüche ihrer Dienstnehmer nicht mehr befriedigen können und habe der atypisch stille Gesellschafter das Geld dafür zur Verfügung gestellt, handelte es sich (bei der gebotenen Unterscheidung zwischen der Gesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter atypisch beteiligte, und der dadurch begründeten stillen Gesellschaft) nicht um eine Leistung des stillen Gesellschafters an die stille Gesellschaft, sondern an jene (insolvente) GmbH, bei der er sich beteiligt hatte. Die Behandlung derartiger Darlehensgewährungen bzw sonstiger Leistungen als eigenkapitalersetzend durch die Judikatur des OGH bedeutet aber nicht, dass damit für die atypische stille Gesellschaft als solche eine partielle Rechtsfähigkeit dergestalt anerkannt worden wäre, dass sie zB eine Darlehensvaluta ins eigene Vermögen übernehmen könnte. Ebensowenig wie aus der ertragssteuerrechtlichen Behandlung einer atypischen stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft lässt sich auch aus der Rechtsprechung des OGH zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen etwas für den Standpunkt gewinnen, das Darlehen eines atypisch stillen Gesellschafters sei ein Darlehen des Gesellschafters "an seine Gesellschaft" im Sinn des Paragraph 33, TP 8 Absatz 4, Satz 1 GebG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.