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{'item': '2001/16/0565'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2004 Geschäftszahl2001/16/0565 Rechtssatz§ 37 KVG und § 31 ErbStG ermöglichen die Festsetzung der Steuer in einem Pauschalbetrag, wobei die Pauschalierung nur die Berechnung der Steuer, nicht aber die Feststellung des der Steuer unterliegenden Tatbestandes betrifft. Eine solche Pauschalierungsvereinbarung ("mit Zustimmung" bzw. "im Einvernehmen") ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen, der, wie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1981, VfSlg. 9.226 (worauf im Erkenntnis vom
  2. Jänner 2004, G 359/02 Bezug genommen wurde) dargestellt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Entscheidend ist, dass sich die Vereinbarung auf eine gesetzliche Ermächtigung stützt (hg. Erkenntnis vom
  3. April 1982, Zl. 2568/80, ÖStZB 1983, 110) und dass lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betroffen ist, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl. hg. Erkenntnis vom
  4. April 1992, 88/17/0128). Ein diesen Anforderungen entsprechender Vertrag entfaltet Tatbestandswirkung; ist ein Vertrag vorgesehen, ist seine Erfüllung mit Hilfe des auf die Vertragslage aufbauenden Bescheides allein gesetzmäßig im Sinne des Art. 129 B-VG. Hält sich die Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes, so ist es der Behörde daher verwehrt, eine von der Vereinbarung abweichende Festsetzung vorzunehmen, auch wenn sich diese ebenfalls im Rahmen des Gesetzes hält.Paragraph 37, KVG und Paragraph 31, ErbStG ermöglichen die Festsetzung der Steuer in einem Pauschalbetrag, wobei die Pauschalierung nur die Berechnung der Steuer, nicht aber die Feststellung des der Steuer unterliegenden Tatbestandes betrifft. Eine solche Pauschalierungsvereinbarung ("mit Zustimmung" bzw. "im Einvernehmen") ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen, der, wie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Oktober 1981, VfSlg. 9.226 (worauf im Erkenntnis vom
  6. Jänner 2004, G 359/02 Bezug genommen wurde) dargestellt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Entscheidend ist, dass sich die Vereinbarung auf eine gesetzliche Ermächtigung stützt (hg. Erkenntnis vom
  7. April 1982, Zl. 2568/80, ÖStZB 1983, 110) und dass lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betroffen ist, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist vergleiche hg. Erkenntnis vom
  8. April 1992, 88/17/0128). Ein diesen Anforderungen entsprechender Vertrag entfaltet Tatbestandswirkung; ist ein Vertrag vorgesehen, ist seine Erfüllung mit Hilfe des auf die Vertragslage aufbauenden Bescheides allein gesetzmäßig im Sinne des Artikel 129, B-VG. Hält sich die Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes, so ist es der Behörde daher verwehrt, eine von der Vereinbarung abweichende Festsetzung vorzunehmen, auch wenn sich diese ebenfalls im Rahmen des Gesetzes hält.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.