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{'item': '2001/16/0596'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2002 Geschäftszahl2001/16/0596 RechtssatzIn der Literatur und in der älteren Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, maßgeblich seien Neuerungen gegenüber dem Wissensstand der zuständigen Abgabenbehörde; davon abweichend wurde das "Neuhervorkommen" auch aus dem Gesichtswinkel des entscheidenden Organes der Behörde, nicht aus dem der Behörde selbst beurteilt (vgl insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 2935 f; Schobesberger, Die "Einheit der Behörde", ÖStZ 1988, 310, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH ist demgegenüber das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, §303, Rz 14, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom

  1. März 2000, 99/13/0253, vom
  2. April 2000, 97/15/0207, und vom
  3. Oktober 2000, 95/15/0114, ausgesprochen, dass es - aus dem Gesichtswinkel von periodisch zu veranlagenden Abgaben - auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ankommt. Diese Grundsätze bedeuten für den Bereich der Verkehrsteuern, bei denen regelmäßig ein einzelner Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorgangs - wenn auch innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw innerhalb derselben Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten Abgabenverfahren zu beurteilen ist.In der Literatur und in der älteren Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten worden, maßgeblich seien Neuerungen gegenüber dem Wissensstand der zuständigen Abgabenbehörde; davon abweichend wurde das "Neuhervorkommen" auch aus dem Gesichtswinkel des entscheidenden Organes der Behörde, nicht aus dem der Behörde selbst beurteilt vergleiche insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 2935 f; Schobesberger, Die "Einheit der Behörde", ÖStZ 1988, 310, jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH ist demgegenüber das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, §303, Rz 14, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom
  4. März 2000, 99/13/0253, vom
  5. April 2000, 97/15/0207, und vom
  6. Oktober 2000, 95/15/0114, ausgesprochen, dass es - aus dem Gesichtswinkel von periodisch zu veranlagenden Abgaben - auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ankommt. Diese Grundsätze bedeuten für den Bereich der Verkehrsteuern, bei denen regelmäßig ein einzelner Rechtsvorgang die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich zieht, dass die Frage des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach dem Wissensstand im jeweiligen, hinsichtlich eines bestimmten Rechtsvorgangs - wenn auch innerhalb derselben Abgabenbehörde bzw innerhalb derselben Organisationseinheit der Abgabenbehörde - durchgeführten Abgabenverfahren zu beurteilen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.