2001/16/0601
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl2001/16/0601 RechtssatzDie zivilgerichtliche Judikatur lässt zwar eine Beschränkung der Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in zeitlicher Hinsicht zu, jedoch ist auch eine solche Beschränkung davon abhängig, dass sie dem Prozessgegner bekannt gegeben wird (§ 32 ZPO). Davon kann angesichts einer ohne Einschränkung abgegebenen Erklärung des für den Kläger bei Klagseinbringung einschreitenden Rechtsanwaltes "Vollmacht erteilt" (gemäß § 30 Abs. 2 ZPO) überhaupt keine Rede sein.Die zivilgerichtliche Judikatur lässt zwar eine Beschränkung der Prozessvollmacht eines Rechtsanwaltes in zeitlicher Hinsicht zu, jedoch ist auch eine solche Beschränkung davon abhängig, dass sie dem Prozessgegner bekannt gegeben wird (Paragraph 32, ZPO). Davon kann angesichts einer ohne Einschränkung abgegebenen Erklärung des für den Kläger bei Klagseinbringung einschreitenden Rechtsanwaltes "Vollmacht erteilt" (gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) überhaupt keine Rede sein.