RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2001 Geschäftszahl2001/17/0037 RechtssatzDem vor dem Hintergrund der FeilbietungsO zu verstehenden, vom Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes 1948 übernommenen und mit unverändertem Begriffsinhalt auch dem § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 zu Grunde gelegten Begriff der freiwilligen Feilbietung entspricht eine so genannte Internet-Versteigerung nicht. Insbesondere fehlt es letzterer am Charakter einer öffentlichen Veranstaltung, welche nach der FeilbietungsO Anlass zu veranstaltungspolizeilichen Maßnahmen bot. Ebenso mangelt es an der für freiwillige Feilbietungen wesentlichen Beiziehung eines Ausrufers oder gar eines behördlichen Kommissärs sowie bei beweglichen Versteigerungsgegenständen an der gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit der zu versteigernden Stücke und der Interessenten (bzw ihrer Vertreter) am gleichen Ort, welche den Kauflustigen eine eingehende Untersuchung der angebotenen Waren ermöglicht. Schon das Fehlen dieser essenziellen Merkmale bewirkt, dass Internet-Versteigerungen dem Begriff der freiwilligen Feilbietungen in § 14 Abs 1 Z 12 bzw in § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 nicht zu unterstellen sind. War aber die Einhebung einer Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes für Internet-Auktionen nicht durch § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 gedeckt, ergibt schon der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung der Innsbrucker FeilbietungsAbgO, dass derartige Auktionen auch nicht durch deren § 1 Abs 1 erfasst sind.Dem vor dem Hintergrund der FeilbietungsO zu verstehenden, vom Gesetzgeber des Finanzausgleichsgesetzes 1948 übernommenen und mit unverändertem Begriffsinhalt auch dem Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 zu Grunde gelegten Begriff der freiwilligen Feilbietung entspricht eine so genannte Internet-Versteigerung nicht. Insbesondere fehlt es letzterer am Charakter einer öffentlichen Veranstaltung, welche nach der FeilbietungsO Anlass zu veranstaltungspolizeilichen Maßnahmen bot. Ebenso mangelt es an der für freiwillige Feilbietungen wesentlichen Beiziehung eines Ausrufers oder gar eines behördlichen Kommissärs sowie bei beweglichen Versteigerungsgegenständen an der gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit der zu versteigernden Stücke und der Interessenten (bzw ihrer Vertreter) am gleichen Ort, welche den Kauflustigen eine eingehende Untersuchung der angebotenen Waren ermöglicht. Schon das Fehlen dieser essenziellen Merkmale bewirkt, dass Internet-Versteigerungen dem Begriff der freiwilligen Feilbietungen in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12, bzw in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 nicht zu unterstellen sind. War aber die Einhebung einer Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes für Internet-Auktionen nicht durch Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 1997 gedeckt, ergibt schon der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung der Innsbrucker FeilbietungsAbgO, dass derartige Auktionen auch nicht durch deren Paragraph eins, Absatz eins, erfasst sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.