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{'item': '2001/17/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2001 Geschäftszahl2001/17/0053 RechtssatzEine Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des § 38 AVG im Zusammenhang mit § 69 Abs 1 Z 3 AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren an (vgl das hg Erkenntnis vom

  1. Jänner 1996, 95/08/0262; sowie weiters zur Frage der Abtrennbarkeit ihrer Art nach nicht vorgesehener Auflagenpunkte vom Hauptinhalt des Spruches das hg Erkenntnis vom
  2. Dezember 1993, 92/17/0056). Im vorliegenden Fall hatten die Verwaltungsbehörden jedoch aus dem Grunde des § 105 Abs 1 erster Satz MOG die BAO anzuwenden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid. Vorliegendenfalls handelt es sich nämlich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung. Die in dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Jänner 1996 getroffenen Aussagen sind im Hinblick auf die - den §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG insoweit vergleichbaren - Bestimmungen des § 116 Abs 1 und § 303 Abs 1 lit c BAO auf Verfahren in Abgabenangelegenheiten zu übertragen, sodass bei Zusammenfassung zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, ein Sammelbescheid, also eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen vorliegt.Eine Trennbarkeit im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des Paragraph 38, AVG im Zusammenhang mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gerade an den Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden bzw - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren an vergleiche das hg Erkenntnis vom
  4. Jänner 1996, 95/08/0262; sowie weiters zur Frage der Abtrennbarkeit ihrer Art nach nicht vorgesehener Auflagenpunkte vom Hauptinhalt des Spruches das hg Erkenntnis vom
  5. Dezember 1993, 92/17/0056). Im vorliegenden Fall hatten die Verwaltungsbehörden jedoch aus dem Grunde des Paragraph 105, Absatz eins, erster Satz MOG die BAO anzuwenden. Daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Bescheidsprüche zu einem Sammelbescheid. Vorliegendenfalls handelt es sich nämlich um eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen (und damit von selbstständigen Bescheiden) in einer Ausfertigung. Die in dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Jänner 1996 getroffenen Aussagen sind im Hinblick auf die - den Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG insoweit vergleichbaren - Bestimmungen des Paragraph 116, Absatz eins und Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO auf Verfahren in Abgabenangelegenheiten zu übertragen, sodass bei Zusammenfassung zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, ein Sammelbescheid, also eine Mehrheit von selbstständigen Sprüchen vorliegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.