RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2002 GeschäftszahlAW 2001/17/0062 RechtssatzNichtstattgebung - Zeugengebühren - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, gegen die Festsetzung von Zeugengebühren in einem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung mit der mangelnden Beschwerdelegitimation des im Strafverfahren durch einen Amtsverteidiger (dem der Beschluss über die Festsetzung der Zeugengebühren zugestellt worden war) vertretenen Beschwerdeführers gemäß §§ 21 und 22 GebAG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern durch den Vollzug des bekämpften Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er macht geltend, er hätte ein Recht gehabt, sich selbst zu verteidigen, und es hätte ihm kein Amtsverteidiger beigestellt werden dürfen. Gleichgültig, zu welchem Ergebnis der erkennende Senat hinsichtlich der Auslegung der §§ 21 und 22 GebAG für die Beschwerdelegitimation im Fall des Vorliegens einer Vertretung kommt, ist dabei die Frage, ob eine Vertretung vorliegt, ein Sachverhaltselement, hinsichtlich dessen nicht weiter zu prüfen ist, ob der Vertretene ein Recht darauf hätte, sich im Strafverfahren selbst zu verteidigen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäß §§ 21 und 22 GebAG gegeben gewesen sei, hätte daher keine Bedeutung für die Frage der Selbstvertretung.Nichtstattgebung - Zeugengebühren - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, gegen die Festsetzung von Zeugengebühren in einem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung mit der mangelnden Beschwerdelegitimation des im Strafverfahren durch einen Amtsverteidiger (dem der Beschluss über die Festsetzung der Zeugengebühren zugestellt worden war) vertretenen Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 21 und 22 GebAG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern durch den Vollzug des bekämpften Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Er macht geltend, er hätte ein Recht gehabt, sich selbst zu verteidigen, und es hätte ihm kein Amtsverteidiger beigestellt werden dürfen. Gleichgültig, zu welchem Ergebnis der erkennende Senat hinsichtlich der Auslegung der Paragraphen 21 und 22 GebAG für die Beschwerdelegitimation im Fall des Vorliegens einer Vertretung kommt, ist dabei die Frage, ob eine Vertretung vorliegt, ein Sachverhaltselement, hinsichtlich dessen nicht weiter zu prüfen ist, ob der Vertretene ein Recht darauf hätte, sich im Strafverfahren selbst zu verteidigen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 21 und 22 GebAG gegeben gewesen sei, hätte daher keine Bedeutung für die Frage der Selbstvertretung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.