RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2001 Geschäftszahl2001/17/0095 Rechtssatz§ 35 Abs 3 Bgld BauG 1997 trifft nach seinem klaren Wortlaut lediglich eine Sonderregelung in Ansehung der Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1994/11, und zwar dergestalt, dass diese Bestimmung für die am
- Februar 1998 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden ist. Es mag zutreffen, dass aus dieser Anordnung der Gegenschluss gezogen werden muss, § 113 Bgld BauO sei auf Verfahren, die am
- Februar 1998 (noch) nicht anhängig sind, nicht anzuwenden. Diese Frage kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil § 113 Bgld BauO idF LGBl Nr 1994/11 keine Regelung enthält, welche die hier maßgebliche Sachverhaltskonstellation betrifft. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung bezieht sich nämlich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Fälle, in denen der Beschluss des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahmen, hier über die Wiederherstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche, vor Inkrafttreten der am
- Februar 1994 ausgegebenen Bauordnungsnovelle 1993, LGBl Nr 1994/11, gefasst wurde und ordnet in diesen Fällen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 18, 21 und 22 Bgld BauO in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1994/11 an. Im hier gegenständlichen Fall erfolgte aber die Beschlussfassung betreffend die Wiederherstellung nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1994/
- Die Frage der (weiteren) Anwendbarkeit des § 113 Bgld BauO idF der Novelle LGBl Nr 1994/11 stellt sich daher hier nicht.Paragraph 35, Absatz 3, Bgld BauG 1997 trifft nach seinem klaren Wortlaut lediglich eine Sonderregelung in Ansehung der Anwendbarkeit des Paragraph 113, Bgld BauO in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1994/11, und zwar dergestalt, dass diese Bestimmung für die am
- Februar 1998 anhängigen Verfahren weiterhin anzuwenden ist. Es mag zutreffen, dass aus dieser Anordnung der Gegenschluss gezogen werden muss, Paragraph 113, Bgld BauO sei auf Verfahren, die am
- Februar 1998 (noch) nicht anhängig sind, nicht anzuwenden. Diese Frage kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil Paragraph 113, Bgld BauO in der Fassung LGBl Nr 1994/11 keine Regelung enthält, welche die hier maßgebliche Sachverhaltskonstellation betrifft. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung bezieht sich nämlich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Fälle, in denen der Beschluss des Gemeinderates über die Aufschließungsmaßnahmen, hier über die Wiederherstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche, vor Inkrafttreten der am
- Februar 1994 ausgegebenen Bauordnungsnovelle 1993, LGBl Nr 1994/11, gefasst wurde und ordnet in diesen Fällen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 18, 21 und 22 Bgld BauO in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1994/11 an. Im hier gegenständlichen Fall erfolgte aber die Beschlussfassung betreffend die Wiederherstellung nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1994/
- Die Frage der (weiteren) Anwendbarkeit des Paragraph 113, Bgld BauO in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1994/11 stellt sich daher hier nicht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0096 2001/17/0097 2001/17/0098 2001/17/0102 2001/17/0100 2001/17/0101 2001/17/0099