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{'item': '2001/17/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2005 Geschäftszahl2001/17/0142 RechtssatzSowohl Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 als auch Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 nehmen Bezug auf das gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/102/EWG zu führende Bestandsverzeichnis (vgl. auch § 7 Abs. 3 Tierkennzeichnungsverordnung 1997). In diesem Register sind die Abgänge von Schafen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestandes und unter Angabe des Ursprunges beziehungsweise der Bestimmung der Tiere, ihres Kennzeichens und des Zeitpunktes der Bestandsveränderungen einzutragen. § 5 Abs. 4 der Rinder- und Schafprämienverordnung bestimmt, dass Bestandsveränderungen innerhalb von drei Tagen nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis einzutragen sind. Zu diesem Bestandsverzeichnis hat der EuGH in seinem Urteil vom

  1. Dezember 2001, Rs C-131/00, Ingemar Nilsson gegen Laensstyrelsen i Norrbottens laen, im Hinblick auf die Beihilfenanträge "Tiere" ausgeführt, es ergebe sich aus dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 errichteten Kontrollsystem, dass die regelmäßige Führung des Bestandsregisters eine wesentliche Rolle spiele. Die Zahl der bei der Kontrolle vorhandenen und zu diesem Zeitpunkt erfassten Tiere allein sei nicht ausschlaggebend für die Prüfung der Frage, ob der Beihilfeantrag korrekt sei. Vielmehr ermögliche es das Register, bei der Kontrolle die Zahl und die Identität der während des Haltungszeitraumes vorhandenen Tiere, für die die Beihilfe gewährt werden könne, festzustellen. Unter diesen Umständen stelle das Fehlen sämtlicher Angaben im Bestandsregister einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften über die Identifikation und Registrierung der Tiere dar, da dadurch das in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht funktionieren könne und eine effektive Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen unmöglich gemacht werde. Könne daher vor Ort keine effektive Kontrolle durchgeführt werden, weil überhaupt kein Bestandsregister geführt werde, so sei davon auszugehen, dass die Kontrolle aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten seien, nicht habe durchgeführt werden können, und der Beihilfeantrag sei - außer in Fällen höherer Gewalt - gemäß Art. 13 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zurückzuweisen. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind das (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen obligatorische) Bestandsverzeichnis und dessen ordnungsgemäße Führung von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung und Kontrolle prämienrechtlicher Ansprüche. Grundsätzlich kann daher auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 Rinder- und Schafprämienverordnung zu einer Ahndung nach den Sanktionsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 führen.Sowohl Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 als auch Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 nehmen Bezug auf das gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 92/102/EWG zu führende Bestandsverzeichnis vergleiche auch Paragraph 7, Absatz 3, Tierkennzeichnungsverordnung 1997). In diesem Register sind die Abgänge von Schafen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestandes und unter Angabe des Ursprunges beziehungsweise der Bestimmung der Tiere, ihres Kennzeichens und des Zeitpunktes der Bestandsveränderungen einzutragen. Paragraph 5, Absatz 4, der Rinder- und Schafprämienverordnung bestimmt, dass Bestandsveränderungen innerhalb von drei Tagen nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis einzutragen sind. Zu diesem Bestandsverzeichnis hat der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Dezember 2001, Rs C-131/00, Ingemar Nilsson gegen Laensstyrelsen i Norrbottens laen, im Hinblick auf die Beihilfenanträge "Tiere" ausgeführt, es ergebe sich aus dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 errichteten Kontrollsystem, dass die regelmäßige Führung des Bestandsregisters eine wesentliche Rolle spiele. Die Zahl der bei der Kontrolle vorhandenen und zu diesem Zeitpunkt erfassten Tiere allein sei nicht ausschlaggebend für die Prüfung der Frage, ob der Beihilfeantrag korrekt sei. Vielmehr ermögliche es das Register, bei der Kontrolle die Zahl und die Identität der während des Haltungszeitraumes vorhandenen Tiere, für die die Beihilfe gewährt werden könne, festzustellen. Unter diesen Umständen stelle das Fehlen sämtlicher Angaben im Bestandsregister einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften über die Identifikation und Registrierung der Tiere dar, da dadurch das in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht funktionieren könne und eine effektive Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen unmöglich gemacht werde. Könne daher vor Ort keine effektive Kontrolle durchgeführt werden, weil überhaupt kein Bestandsregister geführt werde, so sei davon auszugehen, dass die Kontrolle aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten seien, nicht habe durchgeführt werden können, und der Beihilfeantrag sei - außer in Fällen höherer Gewalt - gemäß Artikel 13, der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zurückzuweisen. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind das (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen obligatorische) Bestandsverzeichnis und dessen ordnungsgemäße Führung von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung und Kontrolle prämienrechtlicher Ansprüche. Grundsätzlich kann daher auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 5, Rinder- und Schafprämienverordnung zu einer Ahndung nach den Sanktionsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 führen.

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