RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2001/17/0149 RechtssatzDass in Fällen, in denen Flächenzahlungen für ein gesamtes Feldstück beantragt werden, aber nur Teile dieses Feldstückes ausgleichsfähig sind, diese ausgleichsfähigen Flächen bei der Entscheidung über die Flächenzahlungen zu berücksichtigen sind und somit in Bezug auf das beantragte Feldstück auch eine bloß teilweise positive Erledigung des Mehrfachantrages-Flächen hinsichtlich der ausgleichsfähigen Teilflächen ergehen kann, zeigt insbesondere die Bestimmung des Art. 6 Abs. 7 zweiter Unterabsatz der V (EWG) Nr. 3887/
- Nach dieser Bestimmung kann die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaates oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass die Tatsache, dass Teilflächen einer im Beihilfeantrag zur Gänze als ausgleichsfähig angeführten landwirtschaftlich genutzten Parzelle nicht für die Flächenzahlungen zu berücksichtigen sind, nicht zur Abweisung des Beihilfeantrages hinsichtlich der Gesamtfläche der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Parzelle zu führen hat. Daraus folgt, dass auch im Falle des Abstellens in der innerstaatlichen Rechtsordnung auf Feldstücke, die von verschiedenen Flächen gebildet werden, auf die tatsächlich bebaute Fläche abzustellen ist, sofern einzelne der Flächen oder Teile dieser Flächen nicht bebaut werden oder nicht anerkennungsfähig sind (Hinweis EuGH U
- September 2002, Rs C-377/99, BRD/Kommission). In dieselbe Richtung gehen auch die Sanktionsbestimmungen des Art. 9 der V (EWG) Nr. 3887/92, nach denen das Abweichen der tatsächlich ermittelten Fläche von der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche - auch in Fällen, in denen die angegebene über der tatsächlich ermittelten Fläche liegt - nicht automatisch zur Abweisung des gesamten Beihilfeantrages führt, sondern die Beihilfe auf Grund der tatsächlich ermittelten Fläche berechnet wird und sodann - vorausgesetzt es wurden nicht absichtlich falsche Angaben gemacht - ab einer Flächendifferenz von 3 % je nach Abweichung entsprechende Beihilfekürzungen beziehungsweise weiterreichende Sanktionen vorgesehen sind.Dass in Fällen, in denen Flächenzahlungen für ein gesamtes Feldstück beantragt werden, aber nur Teile dieses Feldstückes ausgleichsfähig sind, diese ausgleichsfähigen Flächen bei der Entscheidung über die Flächenzahlungen zu berücksichtigen sind und somit in Bezug auf das beantragte Feldstück auch eine bloß teilweise positive Erledigung des Mehrfachantrages-Flächen hinsichtlich der ausgleichsfähigen Teilflächen ergehen kann, zeigt insbesondere die Bestimmung des Artikel 6, Absatz 7, zweiter Unterabsatz der römisch fünf (EWG) Nr. 3887/
- Nach dieser Bestimmung kann die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaates oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass die Tatsache, dass Teilflächen einer im Beihilfeantrag zur Gänze als ausgleichsfähig angeführten landwirtschaftlich genutzten Parzelle nicht für die Flächenzahlungen zu berücksichtigen sind, nicht zur Abweisung des Beihilfeantrages hinsichtlich der Gesamtfläche der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Parzelle zu führen hat. Daraus folgt, dass auch im Falle des Abstellens in der innerstaatlichen Rechtsordnung auf Feldstücke, die von verschiedenen Flächen gebildet werden, auf die tatsächlich bebaute Fläche abzustellen ist, sofern einzelne der Flächen oder Teile dieser Flächen nicht bebaut werden oder nicht anerkennungsfähig sind (Hinweis EuGH U
- September 2002, Rs C-377/99, BRD/Kommission). In dieselbe Richtung gehen auch die Sanktionsbestimmungen des Artikel 9, der römisch fünf (EWG) Nr. 3887/92, nach denen das Abweichen der tatsächlich ermittelten Fläche von der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche - auch in Fällen, in denen die angegebene über der tatsächlich ermittelten Fläche liegt - nicht automatisch zur Abweisung des gesamten Beihilfeantrages führt, sondern die Beihilfe auf Grund der tatsächlich ermittelten Fläche berechnet wird und sodann - vorausgesetzt es wurden nicht absichtlich falsche Angaben gemacht - ab einer Flächendifferenz von 3 % je nach Abweichung entsprechende Beihilfekürzungen beziehungsweise weiterreichende Sanktionen vorgesehen sind.