RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2004 Geschäftszahl2001/17/0152 RechtssatzAusgehend vom Begriff der "Ankündigung", wonach es für deren Besteuerung maßgeblich auf das Moment der Wahrnehmbarkeit (und nicht der tatsächlichen Wahrnehmung) ankommt (vgl. auch § 2 Abs. 1 der Wr AnkAbgV 1985), ist in der AnkündigungsabgabeV eine hinreichende "Vorgabe" betreffend die Heranziehung des "Empfangsgeräteschlüssels" zu Grunde gelegt, wovon auch der Verfassungsgerichtshof ausgeht (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 1998, G 15/98, V 9/98, Slg. Nr. 15.395 sowie vom
- Oktober 2000, B 2060/99, Slg. Nr. 15.955). Dem steht auch nicht die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2000, B 2060/99, Slg. Nr. 15.955, entgegen, wonach generell davon ausgegangen werden könne, dass die räumliche Reichweite einer Rundfunkwerbesendung einen wesentlichen Bestimmungsgrund für die Entgeltbemessung bilde, weil sie regelmäßig zugleich einen Indikator für den von der Werbung typischerweise erfassten Personenkreis sei. Im Beschwerdefall geht es nämlich gerade um die Erfassung des hier angesprochenen Personenkreises; hiezu aber hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich in eben diesem Erkenntnis (auch) die Zahl der Empfangsgeräte als einen tauglichen "typisierenden Indikator" für den (beim fraglichen Personenkreis) entstandenen Werbenutzen angesprochen. Wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls in dem Erkenntnis vom
- Oktober 2000 dargelegt hat, ist die Frage des heranzuziehenden Schlüssels im gegebenen Zusammenhang eine Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof, der die Heranziehung des "Empfangsgeräteschlüssels" für die Ermittlung des Werbewerts für in der Ankündigungsabgabeverordnung vorgezeichnet erachtet, kann in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof sohin in der unterlassenen Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung einer geeigneten Methode zur Bestimmung des "Reklamewertes" keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken.Ausgehend vom Begriff der "Ankündigung", wonach es für deren Besteuerung maßgeblich auf das Moment der Wahrnehmbarkeit (und nicht der tatsächlichen Wahrnehmung) ankommt vergleiche auch Paragraph 2, Absatz eins, der Wr AnkAbgV 1985), ist in der AnkündigungsabgabeV eine hinreichende "Vorgabe" betreffend die Heranziehung des "Empfangsgeräteschlüssels" zu Grunde gelegt, wovon auch der Verfassungsgerichtshof ausgeht vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 1998, G 15/98, römisch fünf 9/98, Slg. Nr. 15.395 sowie vom
- Oktober 2000, B 2060/99, Slg. Nr. 15.955). Dem steht auch nicht die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2000, B 2060/99, Slg. Nr. 15.955, entgegen, wonach generell davon ausgegangen werden könne, dass die räumliche Reichweite einer Rundfunkwerbesendung einen wesentlichen Bestimmungsgrund für die Entgeltbemessung bilde, weil sie regelmäßig zugleich einen Indikator für den von der Werbung typischerweise erfassten Personenkreis sei. Im Beschwerdefall geht es nämlich gerade um die Erfassung des hier angesprochenen Personenkreises; hiezu aber hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich in eben diesem Erkenntnis (auch) die Zahl der Empfangsgeräte als einen tauglichen "typisierenden Indikator" für den (beim fraglichen Personenkreis) entstandenen Werbenutzen angesprochen. Wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls in dem Erkenntnis vom
- Oktober 2000 dargelegt hat, ist die Frage des heranzuziehenden Schlüssels im gegebenen Zusammenhang eine Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof, der die Heranziehung des "Empfangsgeräteschlüssels" für die Ermittlung des Werbewerts für in der Ankündigungsabgabeverordnung vorgezeichnet erachtet, kann in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof sohin in der unterlassenen Beiziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung einer geeigneten Methode zur Bestimmung des "Reklamewertes" keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken.