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{'item': '2001/17/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2004 Geschäftszahl2001/17/0152 RechtssatzBei der Verteilung des Reklamewertes (im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage) auf die österreichischen Gemeinden ist der Empfangsgeräteschlüssel anzuwenden. Dieser erscheint grundsätzlich auch für die Ermittlung des im Ausland verwirklichten Reklamewertes geeignet, wobei - innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen - auch eine Schätzung der in Betracht zu ziehenden Empfangsgeräte in Frage kommen kann. Dabei wird auch zu bedenken sein, dass sich möglicherweise pro Empfangsgerät ein geringerer Reklamewert, als es in Österreich der Fall wäre, im Ausland manifestiert, weil die Reklame im benachbarten Ausland unter Zugrundelegung einer Durchschnittbetrachtung nur neben dem dortigen nationalen oder regionalen Programm empfangen wird, sodass möglicherweise nicht derselbe Werbewert wie in dem wesentlich durch die Programme des ORF beherrschten österreichischen Raum erzielt wird. Dazu kommt noch die Überlegung, dass die Werbewirksamkeit der österreichischen Programme bei typischer Betrachtungsweise geringer als in Österreich sein kann, weil die österreichweit ausgestrahlten Reklamesendungen grundsätzlich auf den österreichischen Konsumenten zugeschnitten sind. Eine Schätzung des im Ausland derart verwirklichten Reklamewertes in Abweichung vom "Empfangsgeräteschlüssel" käme nur dann in Betracht, wenn für dessen Heranziehung in keiner Weise mit der Lage in Österreich vergleichbare Grundlagen vorgefunden werden könnten. Zu berücksichtigen ist aber auch hiebei die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.395, und vom
  2. Februar 1999, Slg. Nr. 15.424), wonach - mangels einer entsprechenden normativen Grundlage - im Rahmen der verfassungskonformen Interpretation der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung bei der Bestimmung des anteiligen Reklamewertes solche Kriterien heranzuziehen seien, die einfach zu ermitteln und ohne weiteres nachvollziehbar seien, zugleich aber doch einen geeigneten, wenngleich möglicherweise bloß typisierenden Indikator für den entstandenen Werbenutzen bildeten. Diese Grundgedanken, die es nahe legen, innerhalb Österreichs von der grundsätzlich bekannten Zahl der Empfangsgeräte auszugehen, wären auch bei der Wahl einer anderen Ermittlungsmethode für die Summe der im Ausland erzielten Reklamewerte zu berücksichtigen, wenn sich ein Abstellen auf die Anzahl der im benachbarten Ausland in Betracht kommenden Empfangsgeräte als unzweckmäßig oder unmöglich erweisen sollte.Eine Schätzung des im Ausland derart verwirklichten Reklamewertes in Abweichung vom "Empfangsgeräteschlüssel" käme nur dann in Betracht, wenn für dessen Heranziehung in keiner Weise mit der Lage in Österreich vergleichbare Grundlagen vorgefunden werden könnten. Zu berücksichtigen ist aber auch hiebei die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.395, und vom
  4. Februar 1999, Slg. Nr. 15.424), wonach - mangels einer entsprechenden normativen Grundlage - im Rahmen der verfassungskonformen Interpretation der Wiener Ankündigungsabgabeverordnung bei der Bestimmung des anteiligen Reklamewertes solche Kriterien heranzuziehen seien, die einfach zu ermitteln und ohne weiteres nachvollziehbar seien, zugleich aber doch einen geeigneten, wenngleich möglicherweise bloß typisierenden Indikator für den entstandenen Werbenutzen bildeten. Diese Grundgedanken, die es nahe legen, innerhalb Österreichs von der grundsätzlich bekannten Zahl der Empfangsgeräte auszugehen, wären auch bei der Wahl einer anderen Ermittlungsmethode für die Summe der im Ausland erzielten Reklamewerte zu berücksichtigen, wenn sich ein Abstellen auf die Anzahl der im benachbarten Ausland in Betracht kommenden Empfangsgeräte als unzweckmäßig oder unmöglich erweisen sollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.