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{'item': '2001/17/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2001 Geschäftszahl2001/17/0155 RechtssatzEs mag zutreffen, dass der Katalog der vom beitragspflichtigen Umsatz auszunehmenden steuerbaren Umsätze in § 31 Abs 1 Tir TourismusG - jedenfalls in der Fassung dieser Bestimmung nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1998/52 - nicht taxativ, sondern lediglich demonstrativ ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch die Rechtsauffassung, dass die hier in Rede stehenden Umsätze, die aus einem Hilfsgeschäft resultieren und zu den fremdenverkehrsinduzierten Umsätzen des Unternehmens des Beschwerdeführers hinzutreten - mögen erstere, würde man sie isoliert betrachten, auch nicht durch den Tourismus in Tirol induziert sein -, nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Das Vorliegen derartiger, aus Hilfsgeschäften resultierender Umsätze wird nämlich - in dem für den jeweiligen Berufszweig gewöhnlichen (branchentypischen) Ausmaß - bereits vom Verordnungsgeber bei der Einordnung des jeweiligen Berufszweiges in eine der Beitragsgruppen in der Beitragsgruppenverordnung berücksichtigt. Ist der konkrete Umsatz aus einem Hilfsgeschäft branchentypisch, ist daher anlässlich der Beitragsbemessung nicht mehr zu prüfen, ob er, isoliert betrachtet, als ein unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielter Umsatz zu qualifizieren wäre oder nicht. Umsatzteile dieser Art sind daher weder nach der Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr 1998/52 noch nach der Rechtslage nach dieser Novelle aus dem beitragspflichtigen Umsatz im Sinne des § 31 Abs 1 Tir TourismusG auszunehmen. Nur dort, wo einzelne Umsätze der vorliegenden Art den Branchenschnitt übersteigen, kommt eine Außerachtlassung dieser Umsätze bei der Bildung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Bei den vorliegenden Umsätzen (der Erzielung von Zinserträgen im Zusammenhang mit der Vorsorge für Abfertigungsansprüche von Dienstnehmern) liegt aber eine auch im Bereich der Berufsgruppe der Trafikanten nicht außergewöhnliche oder atypische Erscheinung vor, sodass sie den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, dass sie diese Umsatzkomponente nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden hat.Es mag zutreffen, dass der Katalog der vom beitragspflichtigen Umsatz auszunehmenden steuerbaren Umsätze in Paragraph 31, Absatz eins, Tir TourismusG - jedenfalls in der Fassung dieser Bestimmung nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1998/52 - nicht taxativ, sondern lediglich demonstrativ ist. Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch die Rechtsauffassung, dass die hier in Rede stehenden Umsätze, die aus einem Hilfsgeschäft resultieren und zu den fremdenverkehrsinduzierten Umsätzen des Unternehmens des Beschwerdeführers hinzutreten - mögen erstere, würde man sie isoliert betrachten, auch nicht durch den Tourismus in Tirol induziert sein -, nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Das Vorliegen derartiger, aus Hilfsgeschäften resultierender Umsätze wird nämlich - in dem für den jeweiligen Berufszweig gewöhnlichen (branchentypischen) Ausmaß - bereits vom Verordnungsgeber bei der Einordnung des jeweiligen Berufszweiges in eine der Beitragsgruppen in der Beitragsgruppenverordnung berücksichtigt. Ist der konkrete Umsatz aus einem Hilfsgeschäft branchentypisch, ist daher anlässlich der Beitragsbemessung nicht mehr zu prüfen, ob er, isoliert betrachtet, als ein unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielter Umsatz zu qualifizieren wäre oder nicht. Umsatzteile dieser Art sind daher weder nach der Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr 1998/52 noch nach der Rechtslage nach dieser Novelle aus dem beitragspflichtigen Umsatz im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Tir TourismusG auszunehmen. Nur dort, wo einzelne Umsätze der vorliegenden Art den Branchenschnitt übersteigen, kommt eine Außerachtlassung dieser Umsätze bei der Bildung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Bei den vorliegenden Umsätzen (der Erzielung von Zinserträgen im Zusammenhang mit der Vorsorge für Abfertigungsansprüche von Dienstnehmern) liegt aber eine auch im Bereich der Berufsgruppe der Trafikanten nicht außergewöhnliche oder atypische Erscheinung vor, sodass sie den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, dass sie diese Umsatzkomponente nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.