RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2005 Geschäftszahl2001/17/0158 RechtssatzDie Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, mit welcher § 217 Abs. 7 BAO eingefügt wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber offensichtlich den Umstand, dass das Verschulden bei der Verhängung des Säumniszuschlages gänzlich außer Betracht bleiben sollte, für unbefriedigend hielt. Aus den Materialien zur genannten Novelle ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, mit der Neufassung des § 217 BAO lediglich eine Klarstellung zu treffen. Gerade der Umstand, dass es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, für Fälle, in denen kein grobes Verschulden vorliegt, eine Herabsetzungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit der teilweisen Nichtfestsetzung vorzusehen, zeigt, dass der Gesetzgeber insoweit einen Handlungsbedarf als gegeben angesehen hat. Der Gesetzgeber ging also gerade davon aus, dass die frühere Regelung hinsichtlich der Erreichung des angenommenen Normzwecks jedenfalls im Jahr 2000 als überschießend anzusehen war und der Normzweck die darin enthaltene Strenge nicht bzw. nicht mehr erfordere (vgl. zur früheren Rechtslage Ritz, BAO-Kommentar, Rz 1 zu § 217, der von einer "objektiven Säumnisfolge" spricht; E
- September 1997, 93/13/0080). Diese Erwägungen bestätigen das Auslegungsergebnis, dass § 217 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 eine Berücksichtigung des Verschuldens nicht erlaubte. Es konnte demnach im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 236 BAO auch im Wege der Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zu einer Reduzierung oder zum Entfall der Zahlungspflicht kommen, weil die Vorschreibung von Säumniszuschlägen auch in Fällen, in denen kein grobes Verschulden vorliegt, vom Gesetzgeber vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 offensichtlich in Kauf genommen worden war und insofern der Beschwerdefall keine Unterschiede zu einer Vielzahl anderer Fälle, in denen die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte, aufweist (Hinweis E
- März 1995, 94/13/0264).Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, mit welcher Paragraph 217, Absatz 7, BAO eingefügt wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber offensichtlich den Umstand, dass das Verschulden bei der Verhängung des Säumniszuschlages gänzlich außer Betracht bleiben sollte, für unbefriedigend hielt. Aus den Materialien zur genannten Novelle ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, mit der Neufassung des Paragraph 217, BAO lediglich eine Klarstellung zu treffen. Gerade der Umstand, dass es der Gesetzgeber für erforderlich erachtet hat, für Fälle, in denen kein grobes Verschulden vorliegt, eine Herabsetzungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit der teilweisen Nichtfestsetzung vorzusehen, zeigt, dass der Gesetzgeber insoweit einen Handlungsbedarf als gegeben angesehen hat. Der Gesetzgeber ging also gerade davon aus, dass die frühere Regelung hinsichtlich der Erreichung des angenommenen Normzwecks jedenfalls im Jahr 2000 als überschießend anzusehen war und der Normzweck die darin enthaltene Strenge nicht bzw. nicht mehr erfordere vergleiche zur früheren Rechtslage Ritz, BAO-Kommentar, Rz 1 zu Paragraph 217,, der von einer "objektiven Säumnisfolge" spricht; E
- September 1997, 93/13/0080). Diese Erwägungen bestätigen das Auslegungsergebnis, dass Paragraph 217, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, eine Berücksichtigung des Verschuldens nicht erlaubte. Es konnte demnach im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Paragraph 236, BAO auch im Wege der Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zu einer Reduzierung oder zum Entfall der Zahlungspflicht kommen, weil die Vorschreibung von Säumniszuschlägen auch in Fällen, in denen kein grobes Verschulden vorliegt, vom Gesetzgeber vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, offensichtlich in Kauf genommen worden war und insofern der Beschwerdefall keine Unterschiede zu einer Vielzahl anderer Fälle, in denen die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte, aufweist (Hinweis E
- März 1995, 94/13/0264).