RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2006 Geschäftszahl2001/17/0172 RechtssatzGemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld BauG 1997 waren die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur Deckung der Kosten zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche zu erheben, soweit diese 25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist. In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom
- Februar 1998 über die Festsetzung von Einheitssätzen für Aufschließungsbeiträge werden keine näheren Regelungen für die Erhebung eines Beitrages zu den Kosten der Wiederherstellung getroffen. Es ist daher in verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der in § 1 der Verordnung genannte Tatbestand der "Wiederherstellung" im Sinne der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld BauG 1997 auszulegen ist, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Gemeinderat über die landesgesetzliche Ermächtigung hinausgehen wollte (vgl. auch § 8 Abs. 5 zweiter Satz F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003, dem zu Folge Landesgesetze gemäß § 8 Abs. 5 F-VG "die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmausmaß bestimmen" müssen und dazu Ruppe, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Rz 35 zu § 8 F-VG; vgl. weiters Ruppe, in:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld BauG 1997 waren die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur Deckung der Kosten zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche zu erheben, soweit diese 25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist. In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom
- Februar 1998 über die Festsetzung von Einheitssätzen für Aufschließungsbeiträge werden keine näheren Regelungen für die Erhebung eines Beitrages zu den Kosten der Wiederherstellung getroffen. Es ist daher in verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der in Paragraph eins, der Verordnung genannte Tatbestand der "Wiederherstellung" im Sinne der Ermächtigung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld BauG 1997 auszulegen ist, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Gemeinderat über die landesgesetzliche Ermächtigung hinausgehen wollte vergleiche auch Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, dem zu Folge Landesgesetze gemäß Paragraph 8, Absatz 5, F-VG "die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmausmaß bestimmen" müssen und dazu Ruppe, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Rz 35 zu Paragraph 8, F-VG; vergleiche weiters Ruppe, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Rz 42 zu § 7 F-VG; die Überlegung zur eingeschränkten Notwendigkeit von verfahrensrechtlichen Vorschriften in den Erhebungsverordnungen der Gemeinden lässt sich auch auf die Vorschriften des materiellen Steuerrechts übertragen, soweit sich diese durch die Festlegungen in den landesgesetzlichen Ermächtigungen erübrigen).Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Rz 42 zu Paragraph 7, F-VG; die Überlegung zur eingeschränkten Notwendigkeit von verfahrensrechtlichen Vorschriften in den Erhebungsverordnungen der Gemeinden lässt sich auch auf die Vorschriften des materiellen Steuerrechts übertragen, soweit sich diese durch die Festlegungen in den landesgesetzlichen Ermächtigungen erübrigen).