RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2005 Geschäftszahl2001/17/0181 RechtssatzDie Sanktion nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 ist eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben wird. Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994 (im Beschwerdefall noch in der Stammfassung), sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Demnach sind auch auf die Sanktionen die für Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben. Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt auf Grund der Berechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 allenfalls auch zu einer Zahlungsverpflichtung des Ausführers. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene, näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. bei höherer Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt.Die Sanktion nach Artikel 11, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 ist eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben wird. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ausfuhrerstattungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, (im Beschwerdefall noch in der Stammfassung), sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Demnach sind auch auf die Sanktionen die für Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben. Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt auf Grund der Berechnung nach Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 allenfalls auch zu einer Zahlungsverpflichtung des Ausführers. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Artikel 11, der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene, näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. bei höherer Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.