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{'item': '2001/17/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2001 Geschäftszahl2001/17/0186 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 95/17/0793 E 24. Jänner 2000 RS 2 (Hier: In Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung des § 19 Abs 1 OÖ BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1998/70 ist diese Rechtsprechung auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis des § 19 Abs 1 OÖ BauO 1994 ein Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist.)(Hier: In Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1998/70 ist diese Rechtsprechung auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO 1994 ein Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist.) StammrechtssatzDer VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.7.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - XXI, zu § 20 Abs 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (Hinweis E 19.2.1993, 90/17/0309).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.7.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - römisch 21 , zu Paragraph 20, Absatz 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (Hinweis E 19.2.1993, 90/17/0309).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.