← Österreich

{'item': '2001/17/0186'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2001 Geschäftszahl2001/17/0186 Rechtssatz§ 19 Abs 1 OÖ BauO sieht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages in all jenen Fällen vor, in denen das von der Baubewilligung betroffene Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist, es sei denn, bei letzterer handle es sich (bloß) um einen Radfahr-, Fußgänger- oder Wanderweg (§ 8 Abs 2 Z 3 OÖ StraßenG). Selbst in diesem Fall ist aber von einer Aufschließung im Sinne des ersten Satzes des § 19 Abs 1 OÖ BauO auszugehen. Der Entfall der Abgabepflicht ist diesfalls lediglich eine Folge der im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung angeordneten Ausnahme. Eine die Verpflichtung zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages auslösende Aufschließung eines Grundstückes kann daher durch alle in § 8 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 OÖ StraßenG genannten Verkehrsflächen, und zwar unabhängig von ihrer Beschaffenheit bzw Leistungsfähigkeit erfolgen. Da es sich bei dem hier gegenständlichen Weg unstrittig nicht (bloß) um eine Verkehrsfläche gemäß § 8 Abs 2 Z 3 OÖ StraßenG handelt, erweist sie sich unabhängig davon, ob sie von Fahrzeugen bestimmter Art (hier von Lkws) benutzt werden kann oder darf, als eine zur Aufschließung eines Gebäudes im Verständnis des § 19 Abs 1 OÖ BauO taugliche Verkehrsfläche. Ob der Eigentümer diese Verkehrsfläche im Umfang der von ihr ausgehenden Nutzungsmöglichkeiten zur Aufschließung seines Bauwerkes nutzt oder nicht, ist für die Frage der Aufschließung desselben durch die Verkehrsfläche bedeutungslos.Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO sieht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages in all jenen Fällen vor, in denen das von der Baubewilligung betroffene Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist, es sei denn, bei letzterer handle es sich (bloß) um einen Radfahr-, Fußgänger- oder Wanderweg (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ StraßenG). Selbst in diesem Fall ist aber von einer Aufschließung im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO auszugehen. Der Entfall der Abgabepflicht ist diesfalls lediglich eine Folge der im zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung angeordneten Ausnahme. Eine die Verpflichtung zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages auslösende Aufschließung eines Grundstückes kann daher durch alle in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 OÖ StraßenG genannten Verkehrsflächen, und zwar unabhängig von ihrer Beschaffenheit bzw Leistungsfähigkeit erfolgen. Da es sich bei dem hier gegenständlichen Weg unstrittig nicht (bloß) um eine Verkehrsfläche gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ StraßenG handelt, erweist sie sich unabhängig davon, ob sie von Fahrzeugen bestimmter Art (hier von Lkws) benutzt werden kann oder darf, als eine zur Aufschließung eines Gebäudes im Verständnis des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO taugliche Verkehrsfläche. Ob der Eigentümer diese Verkehrsfläche im Umfang der von ihr ausgehenden Nutzungsmöglichkeiten zur Aufschließung seines Bauwerkes nutzt oder nicht, ist für die Frage der Aufschließung desselben durch die Verkehrsfläche bedeutungslos.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.