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{'item': '2001/17/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2002 Geschäftszahl2001/17/0206 RechtssatzDie Eigenschaft der Untrennbarkeit bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die wirtschaftliche Einheit. Insoweit die Materialien zu der (der hier in Rede stehenden Fassung der Novelle LGBl Nr 83/1997 entsprechenden) Stammfassung des § 25 Abs. 3 Z 3 OÖ ROG eine derartige Untrennbarkeit dann annehmen, wenn zukünftig eine Bebauung des unbebauten Grundstückes "aller Voraussicht nach oder tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen" nicht erfolgen werde oder könne, findet das dort umschriebene Kriterium der voraussichtlichen künftigen Bebauung des Grundstückes im Gesetzeswortlaut, welcher eben nicht auf eine künftige Bebauung, sondern auf die Untrennbarkeit des einmal begründeten wirtschaftlichen Zusammenhanges abstellt, keine Deckung. In einem solchen Fall ist eine Auslegung des Gesetzes im Sinne der Gesetzesmaterialien aber unzulässig (Hinweis E

  1. November 1999, 99/19/0171). Hinzu kommt noch, dass die Voraussetzung der Bebaubarkeit in § 25 Abs. 4 OÖ ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 ausdrücklich positiviert wurde, sodass es auch aus diesem Grund nicht nahe liegt, dass sich auch § 25 Abs. 3 Z 3 OÖ ROG in der Fassung dieser Novelle zusätzlich auf dieses ohnedies geregelte Merkmal beziehen sollte. Ebenso wenig kommt den anlässlich der Novellierung des OÖ ROG, LGBl. Nr. 32/1999, von der § 25 Abs. 3 Z 3 legcit unberührt blieb, getätigten Äußerungen des Bauausschusses des Oberösterreichischen Landtages für die Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung Bedeutung zu.Die Eigenschaft der Untrennbarkeit bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die wirtschaftliche Einheit. Insoweit die Materialien zu der (der hier in Rede stehenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1997, entsprechenden) Stammfassung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ ROG eine derartige Untrennbarkeit dann annehmen, wenn zukünftig eine Bebauung des unbebauten Grundstückes "aller Voraussicht nach oder tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen" nicht erfolgen werde oder könne, findet das dort umschriebene Kriterium der voraussichtlichen künftigen Bebauung des Grundstückes im Gesetzeswortlaut, welcher eben nicht auf eine künftige Bebauung, sondern auf die Untrennbarkeit des einmal begründeten wirtschaftlichen Zusammenhanges abstellt, keine Deckung. In einem solchen Fall ist eine Auslegung des Gesetzes im Sinne der Gesetzesmaterialien aber unzulässig (Hinweis E
  2. November 1999, 99/19/0171). Hinzu kommt noch, dass die Voraussetzung der Bebaubarkeit in Paragraph 25, Absatz 4, OÖ ROG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997, ausdrücklich positiviert wurde, sodass es auch aus diesem Grund nicht nahe liegt, dass sich auch Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ ROG in der Fassung dieser Novelle zusätzlich auf dieses ohnedies geregelte Merkmal beziehen sollte. Ebenso wenig kommt den anlässlich der Novellierung des OÖ ROG, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1999,, von der Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, legcit unberührt blieb, getätigten Äußerungen des Bauausschusses des Oberösterreichischen Landtages für die Auslegung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2002:2001170206.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.