RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2002 Geschäftszahl2001/17/0216 RechtssatzDie im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 AbfallGebV der Stadt Dornbirn vom
- Dezember 1995 und in § 26 Abs. 2 Vlbg AbfallG enthaltene Ermächtigung, Inhabern die Abfallgebühr "anteilig" vorzuschreiben, ist vor dem Hintergrund der in § 3 Abs. 1 erster Satz AbfallGebV enthaltenen Regelung zu sehen, wonach - von den in Abs. 2 legcit geregelten Fällen abgesehen - sämtliche auf einer Liegenschaft anfallenden Abfallgebühren (also etwa auch Grundgebühren für alle auf einer Liegenschaft befindlichen Haushalte und/oder für alle auf einer Liegenschaft befindlichen sonstigen Abfallverursacher) vom Liegenschaftseigentümer zu entrichten sind. Wird nun der Abgabentatbestand für eine auf dieser Liegenschaft angefallene Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher durch den "Inhaber" eines Liegenschaftsteiles dergestalt verursacht, dass er auf dem von ihm innegehabten Liegenschaftsteil eine als "sonstiger Abfallverursacher" anzusehende Einrichtung betreibt, so beträgt der Anteil an allen auf dieser Liegenschaft anfallenden Abfallgebühren, welcher ihm nach dem zweiten Satz des § 3 Abs. 1 AbfallGebV bzw nach § 26 Abs. 2 Vlbg AbfallG vorgeschrieben werden kann, genau die Höhe der von seiner Einrichtung verursachten (einfachen) Grundgebühr für "sonstige Abfallverursacher" (vgl auch zur Rechtslage in Salzburg, im Besonderen zur Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein, das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2002, 98/17/0152).Die im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, AbfallGebV der Stadt Dornbirn vom
- Dezember 1995 und in Paragraph 26, Absatz 2, Vlbg AbfallG enthaltene Ermächtigung, Inhabern die Abfallgebühr "anteilig" vorzuschreiben, ist vor dem Hintergrund der in Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz AbfallGebV enthaltenen Regelung zu sehen, wonach - von den in Absatz 2, legcit geregelten Fällen abgesehen - sämtliche auf einer Liegenschaft anfallenden Abfallgebühren (also etwa auch Grundgebühren für alle auf einer Liegenschaft befindlichen Haushalte und/oder für alle auf einer Liegenschaft befindlichen sonstigen Abfallverursacher) vom Liegenschaftseigentümer zu entrichten sind. Wird nun der Abgabentatbestand für eine auf dieser Liegenschaft angefallene Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher durch den "Inhaber" eines Liegenschaftsteiles dergestalt verursacht, dass er auf dem von ihm innegehabten Liegenschaftsteil eine als "sonstiger Abfallverursacher" anzusehende Einrichtung betreibt, so beträgt der Anteil an allen auf dieser Liegenschaft anfallenden Abfallgebühren, welcher ihm nach dem zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, AbfallGebV bzw nach Paragraph 26, Absatz 2, Vlbg AbfallG vorgeschrieben werden kann, genau die Höhe der von seiner Einrichtung verursachten (einfachen) Grundgebühr für "sonstige Abfallverursacher" vergleiche auch zur Rechtslage in Salzburg, im Besonderen zur Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein, das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2002, 98/17/0152).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.