RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2001 Geschäftszahl2001/18/0025 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0399 E 31. Mai 2000 RS 3 (hier ohne den letzten Satz, wobei der jedenfalls seit Ablauf des nur zu einem zweitägigen Aufenthalt berechtigenden Visums rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Licht dieser Judikatur keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 darstellt)(hier ohne den letzten Satz, wobei der jedenfalls seit Ablauf des nur zu einem zweitägigen Aufenthalt berechtigenden Visums rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Licht dieser Judikatur keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 darstellt) Stammrechtssatz§ 47 Abs 2 und § 49 Abs 1 FrG 1997 dienen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts; sie sind daher im Licht des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Wie der VwGH im E vom 12.4.1999, 96/21/0012, zum FrG 1993 und im E vom 5.11.1999, 99/21/0156, zum FrG 1997 unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, EWG/1612/68, und auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, 68/360/EWG, sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des EuGH ausführlich dargestellt hat, führt dies zu dem Ergebnis, dass die bloße Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten darstellt und "jede Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die von den Behörden eines Mitgliedstaates gegen einen vom Vertrag geschützten Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates getroffen wird, wenn sie ausschließlich darauf gestützt ist, dass der Betroffene die gesetzlichen Formalitäten im Rahmen der Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat oder keine Aufenthaltserlaubnis besitzt", dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Im Licht dieser Judikatur stellt der den rechtskräftigen Bestrafungen des Fremden zu Grunde liegende unrechtmäßige Aufenthalt in den von der Beh festgestellten Zeiträumen keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 48 Abs 1 iVm § 36 Abs 1 Z 1 FrG 1997 dar. Der Umstand, dass der Fremde tatsächlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde, kann daran nichts ändern, zumal die rechtskräftige Abweisung - ohne jede Bezugnahme auf die privilegierte Stellung des Fremden als Gatten einer Österreicherin - vor dem Ausspruch des VfGH im E vom 17.6.1997, B 592/96, dem sich der VwGH im E vom 12.4.1999, 96/21/0012, angeschlossen hat, dass die Bestimmung des § 29 FrG 1993 auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten, die Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern sind, anzuwenden ist, erfolgte.Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 dienen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts; sie sind daher im Licht des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Wie der VwGH im E vom 12.4.1999, 96/21/0012, zum FrG 1993 und im E vom 5.11.1999, 99/21/0156, zum FrG 1997 unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, EWG/1612/68, und auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19.10.1968, 68/360/EWG, sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des EuGH ausführlich dargestellt hat, führt dies zu dem Ergebnis, dass die bloße Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten als solche kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten darstellt und "jede Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die von den Behörden eines Mitgliedstaates gegen einen vom Vertrag geschützten Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates getroffen wird, wenn sie ausschließlich darauf gestützt ist, dass der Betroffene die gesetzlichen Formalitäten im Rahmen der Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat oder keine Aufenthaltserlaubnis besitzt", dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Im Licht dieser Judikatur stellt der den rechtskräftigen Bestrafungen des Fremden zu Grunde liegende unrechtmäßige Aufenthalt in den von der Beh festgestellten Zeiträumen keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 dar. Der Umstand, dass der Fremde tatsächlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde, kann daran nichts ändern, zumal die rechtskräftige Abweisung - ohne jede Bezugnahme auf die privilegierte Stellung des Fremden als Gatten einer Österreicherin - vor dem Ausspruch des VfGH im E vom 17.6.1997, B 592/96, dem sich der VwGH im E vom 12.4.1999, 96/21/0012, angeschlossen hat, dass die Bestimmung des Paragraph 29, FrG 1993 auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten, die Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern sind, anzuwenden ist, erfolgte.
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