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{'item': '2001/18/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2004 Geschäftszahl2001/18/0036 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/21/0157 E

  1. November 2003 RS 2 (Hier: Die belBeh hat im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 über die "Bundesrepublik Jugoslawien" abgesprochen, in der Begründung jedoch lediglich auf die Verhältnisse im Kosovo Bezug genommen. Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 als das fremdenpolizeiliche Gegenstück zur Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 darstellt, erweist sich das als verfehlt und verletzt den Fremden in Rechten, weil der Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte.)(Hier: Die belBeh hat im Rahmen ihrer Entscheidung nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 über die "Bundesrepublik Jugoslawien" abgesprochen, in der Begründung jedoch lediglich auf die Verhältnisse im Kosovo Bezug genommen. Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 als das fremdenpolizeiliche Gegenstück zur Entscheidung der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997 darstellt, erweist sich das als verfehlt und verletzt den Fremden in Rechten, weil der Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte.) StammrechtssatzBeim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E
  2. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E
  3. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach § 8 AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E
  4. September 2000, 2000/01/0116).Beim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E
  5. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E
  6. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach Paragraph 8, AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E
  7. September 2000, 2000/01/0116).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.