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{'item': '2001/18/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2004 Geschäftszahl2001/18/0074 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0265 E 20. Februar 2001 RS 1 (Hier: Der Fremde ist wegen Veruntreuung sowie wegen Diebstahles jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Danach erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges (Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und - willigkeit) und der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt. Zuletzt ist der Fremde wegen des Verbrechens des schweren Betruges, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er ua ein Versicherungsunternehmen durch Täuschungshandlungen zur Auszahlung von insgesamt S 478.000,-- veranlasst und unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen hatte. Dieses Gesamtfehlverhalten des Fremden lässt zwar iSd § 37 Abs. 1 FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen; ihre Auswirkungen auf seine Lebenssituation würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes seiner Integration (insgesamt etwa dreißigjähriger Aufenthalt und langjährige Bindung zu seiner Familie) schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 2 FrG 1997 nicht zulässig ist.)(Hier: Der Fremde ist wegen Veruntreuung sowie wegen Diebstahles jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Danach erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges (Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und - willigkeit) und der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt. Zuletzt ist der Fremde wegen des Verbrechens des schweren Betruges, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er ua ein Versicherungsunternehmen durch Täuschungshandlungen zur Auszahlung von insgesamt S 478.000,-- veranlasst und unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen hatte. Dieses Gesamtfehlverhalten des Fremden lässt zwar iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen; ihre Auswirkungen auf seine Lebenssituation würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes seiner Integration (insgesamt etwa dreißigjähriger Aufenthalt und langjährige Bindung zu seiner Familie) schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass diese Maßnahme im Grund des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 nicht zulässig ist.) StammrechtssatzBei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.