RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2004 Geschäftszahl2001/18/0187 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0108 E 20. Juni 2002 RS 2 (Hier: Der Fremde wurde neuerlich wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieses nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt gewordene Fehlverhalten hat gemeinsam mit seinem früheren (der Niederlassungsbehörde möglicherweise bekannten bzw. ihr als bekannt zuzurechnenden) Fehlverhalten im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden Berücksichtigung zu finden und bildet einen (eigenständigen) Versagungsgrund, der einer Ausweisung nach § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 und damit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegen steht.)(Hier: Der Fremde wurde neuerlich wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieses nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt gewordene Fehlverhalten hat gemeinsam mit seinem früheren (der Niederlassungsbehörde möglicherweise bekannten bzw. ihr als bekannt zuzurechnenden) Fehlverhalten im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden Berücksichtigung zu finden und bildet einen (eigenständigen) Versagungsgrund, der einer Ausweisung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 und damit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegen steht.) StammrechtssatzAuf Grund des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 steht die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines ausschließlich auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbots entgegen (Hinweis E 3.8.2000, 99/18/0259; E 14.11.2000, 99/18/0060). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Umstände, die bisher nicht zur Untermauerung eines Versagungsgrundes herangezogen wurden (etwa weil ihnen - für sich genommen - nicht das entsprechende Gewicht beigemessen wurde), im Fall eines später hinzutretenden (gravierenden) Fehlverhaltens des Fremden, welches "das Maß voll macht", nicht im Rahmen der Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens Berücksichtigung finden könnten.Auf Grund des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 steht die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines ausschließlich auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbots entgegen (Hinweis E 3.8.2000, 99/18/0259; E 14.11.2000, 99/18/0060). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Umstände, die bisher nicht zur Untermauerung eines Versagungsgrundes herangezogen wurden (etwa weil ihnen - für sich genommen - nicht das entsprechende Gewicht beigemessen wurde), im Fall eines später hinzutretenden (gravierenden) Fehlverhaltens des Fremden, welches "das Maß voll macht", nicht im Rahmen der Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens Berücksichtigung finden könnten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.