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{'item': '2001/18/0253'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2003 Geschäftszahl2001/18/0253 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0252 E 17. Februar 2000 RS 2 (Hier: Zwischen dem Eingehen der Ehe und der erstmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung iegt ein Zeitraum von etwa 3 Jahren. Der VwGH hält jedoch auch hier an seiner Rechtsprechung fest, dass der 5-jährige Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Eheschließung zu berechnen ist (Hinweis E 24.5.2002, Zl. 2002/18/0076), zumal ab den Angaben der früheren Ehefrau des Fremden über das Bestehen einer Scheinehe ein noch ausreichender zeitlicher Spielraum für die Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegeben war.) StammrechtssatzIm E vom 4.12.1997, 97/18/0097, und einer Reihe von Folgeerkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der VwGH klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Aufenthaltsverbots-Bescheide auf. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - und nicht der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung - berechnet. Dies findet seine Begründung darin, dass es sich beim Entschluss, sich durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen, und den dazu erforderlichen Ausführungshandlungen (Eheschließung und Berufung auf die Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen) um ein einheitliches Fehlverhalten handelt und es nicht gerechtfertigt erscheint, bei jemandem, der über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren ab Eheschließung nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat, anzunehmen, er werde in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen. ( Hinweis E 19.10.1999, 99/18/0184, ergangen zur Erlassung eines Ausweisung gem § 34 Abs 1 Z 3 FrG 1997)Im E vom 4.12.1997, 97/18/0097, und einer Reihe von Folgeerkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der VwGH klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Aufenthaltsverbots-Bescheide auf. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - und nicht der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung - berechnet. Dies findet seine Begründung darin, dass es sich beim Entschluss, sich durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen, und den dazu erforderlichen Ausführungshandlungen (Eheschließung und Berufung auf die Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen) um ein einheitliches Fehlverhalten handelt und es nicht gerechtfertigt erscheint, bei jemandem, der über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren ab Eheschließung nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat, anzunehmen, er werde in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen. ( Hinweis E 19.10.1999, 99/18/0184, ergangen zur Erlassung eines Ausweisung gem Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.