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{'item': '2001/19/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2001 Geschäftszahl2001/19/0004 Rechtssatz§ 14 Abs. 2 FrG 1997 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 1999, Zl. 98/19/0269). Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 ist eine Antragstellung im Inland zwar zulässig, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, diese ausnahmsweise Inlandsantragstellung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können. Dies trifft im Beschwerdefall auf den Fremden zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den vom Fremden nunmehr angestrebten Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wäre - wie auch die Regierungsvorlage zum FrG 1997, 685 BlgNR
  2. GP, zeigt - nicht zulässig gewesen. Da der Fremde seinen Antrag erst nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, somit verspätet, gestellt hat, ist in seinem Fall auf Grund der Inlandsantragstellung die Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht erfüllt. Es liegt damit ein Versagungsgrund (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 1999, Zl. 98/19/0230) vor.Paragraph 14, Absatz 2, FrG 1997 ist als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1999, Zl. 98/19/0269). Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 ist eine Antragstellung im Inland zwar zulässig, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, diese ausnahmsweise Inlandsantragstellung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können. Dies trifft im Beschwerdefall auf den Fremden zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den vom Fremden nunmehr angestrebten Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wäre - wie auch die Regierungsvorlage zum FrG 1997, 685 BlgNR
  5. GP, zeigt - nicht zulässig gewesen. Da der Fremde seinen Antrag erst nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, somit verspätet, gestellt hat, ist in seinem Fall auf Grund der Inlandsantragstellung die Erfolgsvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG 1997 nicht erfüllt. Es liegt damit ein Versagungsgrund vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  6. Mai 1999, Zl. 98/19/0230) vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.