RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2001 Geschäftszahl2001/19/0018 RechtssatzBei einer Ermessensübung im Rahmen einer Nichtigerklärung (hier: einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung) nach § 68 Abs. 4 AVG ist darauf zu achten, dass die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind und dass das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen nicht in einer solchen Weise geübt werden darf, dass wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom
- November 1990, Zlen. 90/05/0065, 0066, sowie vom
- Juni 1992, Zl. 92/06/0044). Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Es sind auch Fälle einer zwar vorliegenden Rechtswidrigkeit denkbar, die jedoch keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1992, Zl. 91/06/0166, VwSlg. 13569 A/1992).Bei einer Ermessensübung im Rahmen einer Nichtigerklärung (hier: einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung) nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist darauf zu achten, dass die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind und dass das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen nicht in einer solchen Weise geübt werden darf, dass wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom
- November 1990, Zlen. 90/05/0065, 0066, sowie vom
- Juni 1992, Zl. 92/06/0044). Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Es sind auch Fälle einer zwar vorliegenden Rechtswidrigkeit denkbar, die jedoch keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1992, Zl. 91/06/0166, VwSlg. 13569 A/1992). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/19/0052 E
- Oktober 2001