RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2001 Geschäftszahl2001/19/0023 RechtssatzZum einen reicht eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Partnern nicht aus, um diese als Ehegatten im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anzusehen (vgl. das Urteil des EuGH vom
- April 1986, Rs 59/85, Reed Rz 16), zum anderen ist aber auch eine solche Lebensgemeinschaft zwischen Verheirateten nicht erforderlich. Selbst bei getrennt lebenden Eheleuten besteht das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei der Anwendung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, nach dem der Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers bei diesem Wohnung nehmen darf, kann das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist. Das ist bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt leben, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen. Das in Art. 10 der Verordnung Nr.1612/68 vorgesehene Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers setzt zwar gemäß Abs. 3 dieses Artikels voraus, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entspricht; dabei muss es sich aber - vor dem Hintergrund des Art. 11 der Verordnung, wonach der Familienangehörige berechtigt ist, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates eine Arbeit aufzunehmen - nicht um eine einzige ständige Familienwohnung handeln (vgl. Urteil des EuGH vom
- Februar 1985, Rs 267/83, Diatta Rz 18 und 20).Zum einen reicht eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Partnern nicht aus, um diese als Ehegatten im Sinne des Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anzusehen vergleiche das Urteil des EuGH vom
- April 1986, Rs 59/85, Reed Rz 16), zum anderen ist aber auch eine solche Lebensgemeinschaft zwischen Verheirateten nicht erforderlich. Selbst bei getrennt lebenden Eheleuten besteht das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei der Anwendung von Artikel 10, der Verordnung Nr. 1612/68, nach dem der Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers bei diesem Wohnung nehmen darf, kann das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist. Das ist bei Ehegatten nicht der Fall, die lediglich voneinander getrennt leben, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen. Das in Artikel 10, der Verordnung Nr.1612/68 vorgesehene Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers setzt zwar gemäß Absatz 3, dieses Artikels voraus, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entspricht; dabei muss es sich aber - vor dem Hintergrund des Artikel 11, der Verordnung, wonach der Familienangehörige berechtigt ist, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates eine Arbeit aufzunehmen - nicht um eine einzige ständige Familienwohnung handeln vergleiche Urteil des EuGH vom
- Februar 1985, Rs 267/83, Diatta Rz 18 und 20).