RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2001 Geschäftszahl2001/19/0035 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/21/0806 E 6. November 1998 RS 3 StammrechtssatzAuf das Aufenthaltsrecht gem Art 6 Abs 1 Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei können sich nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt - wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg 1990, I-3461, Randnr 30, ausgeführt hat - "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus" (Hinweis siehe auch das Urteil des EuGH vom 6.Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg 1995, I-1492, Randnr 26). Während der in Art 6 Abs 1 Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei genannten Zeiträume muß somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt in Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluß an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art 6 Abs 1 Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei berufen.Auf das Aufenthaltsrecht gem Artikel 6, Absatz eins, Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei können sich nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt - wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg 1990, I-3461, Randnr 30, ausgeführt hat - "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus" (Hinweis siehe auch das Urteil des EuGH vom 6.Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg 1995, I-1492, Randnr 26). Während der in Artikel 6, Absatz eins, Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei genannten Zeiträume muß somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt in Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluß an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, Absatz eins, Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei berufen.
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